Wettbewerbsrecht: Strenge Vorgaben für Optiker-Werbung
Das Angebot klingt verlockend: „ZWEI FÜR EINS: Beim Kauf einer Brille gibt’s eine ARMANI-Brille […] GESCHENKT“. So warb ein Optiker und lockte damit sicher den einen oder anderen zusätzlichen Kunden in sein Geschäft. Das OLG Celle entschied nun, dass diese Form der Werbung wegen eines Verstoßes gegen das Heilmittelwerbegesetzes (HWG) unzulässig und wettbewerbswidrig sei (Urteil […]
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