Abtretung von Geschäftsanteilen einer GmbH
Geschäftsanteile an einer GmbH sind frei veräußerlich. Die Abtretung bedarf jedoch der notariellen Beurkundung (§ 15 Abs. 1, 3 GmbHG), ebenso die zugrunde liegende schuldrechtliche Verpflichtung. Formmängel werden über die vorliegende beurkundete Abtretung geheilt (§ 15 Abs. 4 GmbHG). Lässt sich eine Vertragspartei vertreten, bedürfen die Vollmachten nicht der notariellen Form (§ 167 Abs. 2 […]
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