Wie viel Zeit darf sich das Familiengericht in einer Umgangsrechtssache lassen?
Das OLG München meint, nicht länger als vier Jahre (Beschluss vom 8.4.2009, 30 WF 47/09). Dann käme eine Untätigkeitsbeschwerde in Betracht, wenn eine über das Normalmaß hinausgehende unzumutbare Verzögerung des Verfahrens schlüssig dargetan werden kann, die auf einen Rechtsverlust oder eine Rechtsverweigerung hinausläuft. Im konkreten Fall hatte das Familiengericht über vier Jahre(!) nicht über das […]
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