Softwareverträge

Softwarelizenz: Qualifikation von Projektverträgen

Durch die neuere Rechtsprechung des BGH zum § 651 BGB sind Fragestellungen von Wirksamkeit von Standardverträgen im Bereich von Parametrisierung, Customizing und Stellung von Individualsoftware aufgetreten. Das geläufige Schema lautete, dass ein Vertrag, welcher auf die Erzielung eines bestimmten Erfolges gerichtet ist, als Werkvertrag zu qualifizieren ist. Dieses Schema kann nach der jüngeren Rechtsprechung des […]

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Softwarelizenz: Arten der Nutzungsrechte I

Software-Lizenzverträge sind auf die Übertragung von Nutzungsrechten gerichtet. Ich habe an anderer Stelle dargelegt, dass im amerikanischen Rechtsverkehr der Begriff der Lizenz und damit Urheberrechte und Nutzungsrechte gleichermaßen gemeint werden. Dazu gehören z. B. das Recht auf Benennung als Urheber, das Recht, sich entgegen Entstellungen des Werkes wehren zu können etc.. Urheberrechte können vertraglich nicht

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Softwarelizenz: Durchsetzung von Zahlungsforderungen gegen den Kunden

Das Problem, das die Vertreter anderer Wirtschaftszweige kennen, hat längst auch die Softwarebranche erreicht. Der Kunde zahlt nicht. Die Leistung wurde erbracht, es liegen keine oder nur unwesentliche Mängel vor, aber der Kunde zahlt trotzdem nicht. In diesem Beitrag geht es darum, wie Sie Softwarelizenzen als Druckmittel einsetzen können und welche rechtlichen Grenzen dabei zu

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Herstellung im Auftrag, Anpassung, Customizing, Parametrisierung – Kauf oder Werkvertrag?

Der BGH hat am 23.7.2009 eine Entscheidung erlassen, die sich mit einer grundlegenden Fragestellung auseinandersetzt.  In der Sache ging es um eine Industrieanlage, die aus Standardteilen bestand und die vor Ort nach den besonderen Wünschen des Kunden zusammengebaut wurde. Die Anlage war nach Ansicht des Kunden mangelhaft, weil bestimmte Eigenschaften nicht vorlagen. Im Fall waren

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Softwarelizenzrecht IV/1: Programmierer, Angestellter

Wer wird durch das Urheberrecht geschützt? Nach §§ 69a IV, 7 UrhG wird der einzelne Programmierer als natürliche Person geschützt. Auftraggeber, Ratgeber, Berater oder Ideengeber sind nach dem Urhebergesetz grundsätzlich keine Urheber. Sofern diese Personen selbst einen Anteil an der Urheberschaft inne haben möchten, muß dies vertraglich vereinbart werden. Ausnahme: Diese Personen leisten einen eigenen,

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Softwarelizenz: Entstehung des Schutzes nach dem Urheberrecht

Der Schutz des Urheberrechts entsteht mit dem Zeitpunkt der Entstehung des Werkes, also in dem Moment indem dem Programm eine eigene, geistige Schöpfung zugrunde liegt. Zusätzliche Formalien müssen nicht erfüllt werden. Es bedarf weder einer Registrierung wie bei der Entstehung des Patentschutzes noch sonst eines anderen formalen Aktes. Selbst unfertige Werke werden geschützt, sofern die

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Softwarelizenzrecht 2: Schutzgegenstand

<!–[endif]–> Geschützt sind Computerprogramme in jeder Gestalt, einschließlich des Entwurfsmaterials. Eine Legaldefinition dessen, was ein Computerprogramm ist, gibt es in Deutschland nicht. Durchgesetzt hat sich eine Formulierung, die unter Rückgriff auf § 1 (1) WIPO erfolgt. Danach sind Computerprogramme das in Form, Sprache und Notation oder in jedem Code gewählte Ausdrucksmittel für eine Folge von

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Softwarelizenzrecht 1: Übersicht über die Regelungen

I. Übersicht über die Regelungen des Urheberrechts Die Regelungen über das „Softwarelizenzrecht“ finden sich im Urheberrecht. Wie in der gesetzlichen Regelungstechnik üblich unterscheidet der Gesetzgeber zwischen allgemeinen und besonderen Regelungen. Die allgemeinen Regelungen werden über den § 2 Abs.1 Nr.1 UrhG Teil des Computerurheberrechts. Im § 2 Abs.1 Nr.1 UrhG ist in Umsetzung der Regelungen

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