Softwareverträge

Projektverträge, Haftung und Planung II

Wie an anderer Stelle ausführlich beschrieben, bezeichne ich unter dem Terminus der Projektverträge solche Verträge, die abgeschlossen werden mit dem Ziel, ein bestimmtes Produkt zu erstellen, wobei zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die Planung darüber, was dieses Ziel sein soll, nicht im Detail abgeschlossen ist. Das Scheitern von Projektverträgen bedeutet für den Kunden, dass ein geplantes […]

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Projektverträge, Haftung und Planung I

Diese Blogs entstehen als Nebenprodukt unseres Seminars „Projekte für Softwareerstellung und Anpassung von Software, Support und Wartung“ [Link]. In den Blogs über Projektverträge geht es thematisch erstmal um die Fragestellung, wie die Risiken, die sich aus dem Scheitern von Projekten ergeben, durch eine Planung gemindert werden können. Mit dem Terminus „Haftung“ wird – und das

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Softwarevertragsrecht: Schutzfähigkeit und Rechteeinräumung im Rahmen agiler Programmierung

Agile Programmiermethodiken bieten große Vorteile im Hinblick auf Transparenz und Flexibilität der Softwareerstellung. Im Streitfall hinsichtlich einzelner Sprints können sich aber für die IT-Unternehmen auch Tücken ergeben, die sich nur durch sattelfeste Verträge händeln lassen. Dies zeigt eindrucksvoll ein Urteil des LG Frankfurt/Main (Urteil vom 29.10.2013 – 11 U 47/13). Im konkreten Fall ging es

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Softwarelizenzrecht: Handel mit „Gebrauchtsoftware“ Teil I

Wie ist mit der aktuellen Rechtslage umzugehen? Wie bereits mehrfach in diesem Blog dargelegt, endete der Rechtsstreit „Oracle ./. Oracle/Usedsoft“ am 03.07.2012 vor dem EuGH mit einem Urteil, infolge dessen festgestellt wurde, dass der Handel mit „Gebrauchtsoftware“ unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt ist. Der Terminus „Gebrauchtsoftware“ ist ein weinig irreführend, weil Software nicht verschleißen kann (die

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AGB-Recht: Erstattungspflicht für Kosten der Selbstvornahme bei Werkmängeln

Für Software-Unternehmen ist es ein Horror-Szenario, das nicht nur Kosten verursacht, sondern schlimmstenfalls auch einen Know-how-Abfluss in Richtung der Konkurrenz verursacht: Im Rahmen eines Software-Projektes treten nach Abnahme durch den Kunden Probleme auf, es kommt zum Streit darüber, ob ein Gewährleistungsfall vorliegt oder nicht, und der Kunde beauftragt schließlich einen Wettbewerber mit der Beseitigung der

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Urheberrecht: Nicht-kommerzielle Nutzung im Rahmen von Lizenzverträgen

Sehen Lizenzbedingungen eine kostenfreie Nutzung für „nicht-kommerzielle“ Zwecke vor, werden Nutzungsrechte danach im Zweifel für rein private Zwecke übertragen. So entschied es das LG Köln und verurteilte einen öffentlich-rechtlichen Radiosender zum Schadensersatz (Urteil vom 05.03.2014 – 28 O 232/13). Eine parallele Problematik besteht bei der gemischt dienstlich-privaten Nutzung von Apps im Rahmen des „Bring Your

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Softwarevertragsrecht: Aufklärungs- und Beratungspflichten im Vorfeld des Vertragsabschlusses

Vorvertragliche Aufklärungs- und Beratungspflichten spielen in der Praxis eine große Rolle. Oft genug beklagt der Kunde, er selbst habe nicht ausreichend Sachkunde und habe sich „blind“ auf die Aussagen des „IT“ und „Branchenerfahrenen“ Lieferanten verlassen. Dieser habe aber bestimmte Punkte nicht ausreichend erklärt oder gar absichtlich verschleiert. Solche Vorwürfe tauchen immer dann auf, wenn der

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Softwarevertragsrecht – Fehlen des Pflichtenhefts

Das Pflichtenheft ist dasjenige Dokument, das den Inhalt der Leistungspflicht fxiert. Gegen das Pflichtenheft wird abgenommen. Festlegungen im Pflichtenheft sind maßgeblich dafür, ob ein Mangel vorliegt oder nicht. Fall 1: Voller Freude schließen IT-Unternehmen A und Kunde K einen Vertrag über die Anpassung einer Software ab. Mindestens 300 Manntage auf Basis von T&M werden beauftragt.

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Softwarevertragsrecht, AGB Werkvertrag: Abnahme

Die Abnahme ist die Billigung der hergestellten oder angepassten Software. Im Deutsch der Juristen heißt es, daß der Kunde durch die Erklärung der Abnahme erklärt, daß das herzustellende Werk im Wesentlichen die vertraglich vereinbarten Eigenschaften und Funktionen aufweist. Die Abnahme wird selten ad hoc vorgenommen werden können, sondern im Rahmen eines geregelten Verfahrens. I. Wirklich

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Softwarevertragsrecht: Erstellung und Anpassung von Software unter lizenzrechtlicher Sicht

1.) Neuerstellung Die Erstellung von Software „of the scratch“ , also die komplette Neuerstellung von Software kommt in der Praxis relativ selten vor. Jedenfalls in unserer Praxis wird Software in geschätzten 95% aller Fälle  unter Verwendung vorhandener Software erstellt. a.) Die Programmierung von Software* kann lizenzrechtlich** unterschiedlich zu beurteilen sein.  Die gesetzlichen Regelungen der §§

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