Softwarelizenzrecht: Grafische Elemente eines Programms kaum schutzfähig
Die grafische Gestaltung einer Bildschirmmaske ist nicht als Teil eines Computerprogramms nach § 69a UrhG geschützt. Sie kann aber nach § 2 Abs.1 Nr.7 UrhG geschützt sein. Ein Anspruch nach § 4 Nr. 9 UWG scheidet aus, wenn die jeweiligen Elemente nicht isoliert vertrieben werden, sondern Bestandteile einer komplexen Software sind, so daß eine Herkunftstäuschung […]
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