Wettbewerbsrecht: Informationspflichten bei Angebotswerbung
Wer Produkte oder Dienstleistungen in einer Weise bewirbt, die den Betrachter unmittelbar zu einer Kaufentscheidung veranlassen können, muss bereits in der Anzeige seine vollen Kontaktinformationen offenbaren, § 5a UWG. Das gilt insbesondere immer dann, wenn unter Angabe von Preisen geworben