Art der Änderungen eines digitalen Produkts nach § 327r BGB, Teil II
Wir haben in Teil I zum § 327r BGB gesehen, dass die Definition der Änderung eines digitalen Produkts gar nicht so einfach ist. Denn es bedarf einer Abgrenzung zur bloßen Aktualisierung des digitalen Produkts, um die Vertragsmäßigkeit zu wahren. In