Autorenname: Stefan G. Kramer

Das neue Recht für digitale Produkte, Teil 3 Ansprüche

Nach den ersten zwei Teilen stelle ich nun die Rechtsbehelfe für die Verbraucher vor. Bitte beachten: Die Rechtsbehelfe, die die Verbraucher ausüben können sind auch relevant für die Unternehmen, die in der Lieferkette arbeiten, die von dem Hersteller /Importeur bis zum Verbraucher besteht. Rechtsbehelfe Es gilt der Vorrang der Nacherfüllung, wobei der Unternehmer das Recht […]

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Das neue Recht für digitale Produkte, Teil 2 Der Mangelbegriff

Teil 2  Der Mangelbegriff Neu sind nicht nur die Regelungen für digitale Produkte, sondern auch der Begriff des Mangels im Kaufrecht, § 434 n.F. 1.) Grundsatz Was neu ist, ist die Arithmetik des Rechts, die Gleichstellung zwischen dem subjektiven und dem objektiven Mangelbegriff. Der subjektive Mangelbegriff besagt: Das, was als Leistungs- oder Produktmerkmal geschuldet ist,

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Das neue Recht für digitale Produkte, Teil 1 Eine Übersicht

Änderungen. In Umsetzung der Richtlinie der Europäischen Union vom 20.5.2019 über digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen (2019/770 DIDRL) hat der deutsche Gesetzgeber am 25. Juni 2021 eine Änderung des BGB beschlossen, die am 1. Januar 2021 in Kraft tritt. Zu diesem Zeitpunkt tritt ebenfalls die WKRL – die neue Warenkaufrichtlinie in Kraft– durch die auch

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Rechtliche Zulässigkeit des Data Mining online

Rechtliche Zulässigkeit des Data Mining online Es geht die gezielte Erhebung von Daten von Websites im Wege automatisierter Verfahren aus dem Internet. Mittels Software werden Daten anderer/ nicht eigener Websites erhoben, damit die auf den anderen Seiten befindlichen Informationen zumindest in Teilen auf der eigenen Seite nutzbar gemacht werden können. Solche Verfahren werden meistens mit

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IT- Recht: Darf Microsoft die Nutzung von Microsoft on premises -Software auf Azure und „non listed provider“ beschränken?

Kurz zu meinem Wording: Hosted Cloud nenne ich den Betrieb von gekaufter Software in einem Rechenzentrum. Die Software wird im Rechenzentrum betrieben, die berechtigten User „nutzen“ die Software, in dem sie über Datennetze (meist das Internet) auf die Software zugreifen. Microsoft schreibt in seinen Lizenzbestimmungen, dass Software die von Microsoft ab dem 1.1.2019 (neue Softwareverträge,

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Vertragsabschluss und Vertragsmanagement für IT- Unternehmen Teil I

Vertragsabschluss und Vertragsmanagement für IT- Unternehmen Worum geht es? IT- Unternehmen haben oft spezielle Anforderungen im Hinblick auf den Abschluss und die Änderung von Verträgen. Nachfolgend geht es um die speziellen Anforderungen von IT- Systemhäusern (Teil 1) und IT- Software- Unternehmen (Teil 2) beim Abschluss und bei der Änderung von Verträgen. Fallgestaltung 1: Das IT-

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Daten und Datenbanken in Software Teil II

Daten und Datenbanken in Software Teil 2 Anschluss von Teil 1 2.) Schutz von Daten und Datenbanken Zunächst einmal müssen wir uns darum kümmern, welche generelle Abwägung hinter dem Urhebergesetz steht. Das Urhebergesetz will zunächst einmal besondere kreative Leistungen eines Menschen schützen: Das ist das Werk, § 2 I UrhG. Auf der anderen Seite will

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FoSS: IT- Recht /FoSS/ Bearbeitungen und GPL2/ Nur wenn man es will: Die GPL2 in der Auslegung nach dem OLG Karlsruhe 6 U 60/20

Das OLG Karlsruhe hat eine Entscheidung zum Thema Copy Left erlassen. Danach tritt der Copy Left- Effekt an Derivaten von Software, die der GPL2 unterstehen, nur dann ein, wenn der Programmierer es will. Die Entscheidung widerspricht meinem grundsätzlichen Verständnis der Open Source- Lizenz diametral und ist auch nicht schlüssig. Inhaltlich ging es um Folgendes: Der

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Teil I Das neue Gewährleistungsrecht für Verbraucher bei Abschluss von Verträgen über Digitale Inhalte

Teil I:  Übersicht und Relevanz für den Bereich BTB 1.) Änderungen. In Umsetzung der Richtlinie der Europäischen Union vom 20.5.2019 über digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen (2019/770 DIDRL) hat der deutsche Gesetzgeber am 25. Juni 2021 eine Änderung des BGB beschlossen, die am 1. Januar 2021 in Kraft tritt. Zu diesem Zeitpunkt tritt ebenfalls die

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Daten und Datenbanken in Software Teil 1

Teil I Grundsätzliches Einleitung Das Thema klingt harmlos, ist es aber nicht. Denn das „neue Gold“ der IT- Branche – die Daten – sind im Grundsatz genauso schlecht durch das Gesetz geschützt, wie die Software selbst. Der Gesetzgeber folgt hier dem europäischen Leitbild, nach dessen Inhalt zwischen dem volkswirtschaftlichen Interesse an der Verhinderung von Monopolen

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