Softwarelizenzrecht: Ausnahmen von den zustimmungsbedürftigen Handlungen
Der § 69 c UrhG besagt im Grundsatz, was man alles mit einem Programm tun darf, sofern die Zustimmung des Berechtigten vorliegt. Bestimmte Handlungen sind aber selbst dann zulässig, wenn die ausdrückliche Zustimmung des Berechtigten nicht vorliegt. Gemäß § 69 d Abs. 1 UrhG bedarf jeder zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks eines Computerprogrammes Berechtigte für die […]
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