DSGVO und Auftragsverarbeitung: Haftung II / 2
Die Aufsichtsbehörden haben nach dem Gesetzestext sicherzustellen, dass auf Grundlage der Ermächtigung verhängte Geldbußen „wirksam, verhältnismäßig und abschreckend“ sind. Für die unter Abs. 4 festgelegten Geldbußen können bis zu 2 % des gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes eines Unternehmens geahndet werden, oder 10 Millionen €. Und für die katalogartig unter dem Abs. 5 aufgeführten Rechtsverstöße sogar […]
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