Autorenname: Stefan G. Kramer

IT -Recht: Argumente gegen die Übertragung ausschließlicher Nutzungsrechte an Software in Projekten Teil I

Dieser Blog ist eine persönliche Stellungnahme. Ich begegne in Projekten häufiger der Situation, daß der Auftraggeber den Wunsch hat, Software für sich entwickeln zu lassen. Die bezahlte Exklusivität an den Ergebnissen soll nun mittels ausschließlicher Nutzungsrechte gesichert werden. Ich finde eine andere Lösung für beiden Seiten besser –  ich möchte auch kurz auf praktische Probleme […]

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IT-Recht: IT- Projekt auf gemieteter Standardsoftware Teil II

Fortsetzung vom Teil I Die Alternativen hängen im Wesentlichen davon ab, welche Entscheidung der Kunde hinsichtlich der Nutzungsrechte an der Individualsoftware trifft. Ich bin aus verschiedenen Gründen ein Anhänger der These, dass der Kunde gut daran tut, auf die Übertragung von ausschließlichen Nutzungsrechten zu verzichten. Noch einmal zur Erinnerung. Ausschließliche Nutzungsrechte benennen das Urheberrecht als

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IT-Recht: Der Agile Festpreis Teil II

III Die Praxis. Fortsetzung zum Teil I. Funktioniert nicht: Anhäufung von Stories 1.) In der Praxis habe ich Verträge gesehen, die diesem Schema auch entsprechen. Sie agieren eigentlich nach dem Schema, das für Change Request- Verfahren Anwendung findet. Häufig findet man Verträge, nach deren Inhalt der Unternehmer kostenlos Anforderungen des Kunden zur Realisierung eines Changes

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IT-Recht: Rechtliche Möglichkeiten zum Schutz von Algorithmen in Software

Anders als die KI haben Algorithmen schon heute einen großen Einfluss auf unser Leben. Dieser Blog fragt nach den Möglichkeiten, wie man in Programmen niedergelegte Prozesse rechtlich schützen kann. Und die Antwort ist: Abstrakte und intellektuelle Methoden sind nicht patentierbar. Mathematische Methoden, die hinter den Codesequenzen stehen oder diese verkörpern, sind nicht nach dem Patentgesetz

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IT-Recht: Der „Agile Festpreis“ Anmerkungen Teil I

Der „Agile Festpreis“ Teil I In den letzten zwei Jahren kam für Projektverträge eine Idee auf, die unter dem Schlagwort „Agiler Festpreis“ diskutiert wird. Ich habe im Laufe des Jahres mit einer Reihe von Vertragsentwürfen zu diesem Thema zu tun gehabt. Überzeugt hat mich keiner. Alle Vertragsentwürfe, die von den Kanzleien der Auftraggeber kamen, wollten

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Releases, Updates und Upgrades – Unterscheidungen aus juristischer Perspektive

In diesem Blog geht es darum, warum man die einzelnen Arten von Softwarepaketen, die im Rahmen von Support, Softwarepflege- und Releaseverträgen unterschieden werden sollten. Es geht um kaufmännische wie auch um juristische Punkte. I. Definitionen Bevor ich jetzt etwas schreibe, muss ich zunächst einmal die Bedeutung der Begriffe klarstellen. In vollem Bewusstsein dessen, daß in

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Wettbewerbsrecht: Das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen- Teil III Verletzungshandlungen

Die Handlungen, die als verboten gelten, sind in der Übersicht: die unbefugte Erlangung, die Offenlegung oder Nutzung, der Erwerb oder die Nutzung durch Dritte und viertens der Vertrieb verletzender Produkte. Der Begriff der unbefugten Erlangung spricht für sich. Es ist egal, ob eigene Angestellte oder Dritte die Handlung begehen: Wenn der Rechteinhaber die Informationen beherrscht

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IT-Recht: Vorausgesetzter Zweck BGH Entscheidung vom 20/3/2019

Warum ist diese Entscheidung wichtig? Häufig verlangen Kunden im Rahmen der Abnahmeprüfung oder kurz danach noch die Erstellung von Funktionen oder Prozessen, die nicht dokumentiert sind. Es geht häufig um das Thema: Ist das Fehlen einer Funktion ein Mangel (dann müsste die Funktion kostenlos nachprogrammiert werden) oder ist es ein Change, also ein kostenpflichtiger Nachtrag.

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Wettbewerbsrecht – Das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen Teil I

Das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GechGehG) soll eine bestehende Schutzlücke für Know-how schließen und tut das leider nur zu Teilen. Die Relevanz des Gesetzes wird sich für IT- Unternehmen daraus ergeben, dass die Kunden nach dem Inhalt von NDA´s die Etablierung und Überwachung von Maßnahmen fordern, die die Geheimhaltung von Geschäftsgeheimnissen sicherstellen. Und im

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Wettbewerbsrecht: Das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen Teil II

Angemessene Maßnahmen zur Geheimhaltung nach dem GeschGehG Das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (abgekürzt GeschGehG) soll den Schutz von Know-how in Unternehmen verbessern. Die Schutzlücke ist bei IT- Unternehmen im Bereich der Softwarebranche evident. Aktuell geschützt ist eigentlich nur die konkrete Form im Code, nicht aber das Know-how, das zu seiner Erstellung geführt hat. Das

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