Programmieren und KI und Urheberrecht Teil II

Im Teil I hatte ich die generellen Probleme dargelegt, die sich daraus ergeben dass der Output eines KI Systems grundsätzlich nicht als urheberrechtsähiges Werk qualifiziert werden kann. Ganz konkret gehen wir in diesem Teil mal der Frage nach, was das eigentlich für die IT Unternehmen bedeutet.

Fall 1: Schutz vor Nachahmung

1.)  Wie weist man in einem Prozess nach, die Rechte an einer Software seien durch unzulässige Nutzung verletzt worden?

2.) Was geschieht, wenn die KI bei Wettbewerbern denselben Code erstellt?

Am Anfang muss ich etwas zur Beweislast erklären. Der Grundsatz der Beweislast lautet : Wer sich in dem Prozess auf ein Recht beruft, muss nachweisen dass die tatsächlichen Voraussetzungen dieses Rechts bestehen.

Wenn ich vor Gericht also einen Anspruch auf Verletzung eines Urheberrechts auf Unterlassung (Beklagte darf die Software X nicht weiter vervielfältigen und muss Schadensersatz zahlen) geltend mache, weil die Beklagte mein Computerprogramm ohne meine Zustimmung vervielfältigt und lizenziert, muss ich im Schritt 1 der Anspruchsbegründung nachweisen, dass dieses Computerprogramm ein urheberrechtlich geschütztes Werk ist.

Fall 1

A und B stehen sich im Markt als Wettbewerber gegenüber. A klagt in einem Prozess gegen B und behauptet, der ehemalige Angestellte C habe Software während seiner Zeit als Angestellter bei A geschrieben, die jetzt im Code der Software des B vorhanden sei. A will, dass B die Nutzung der Software unterlässt und Schadensersatz zahlt.

A muss nachweisen, dass C die Software geschrieben hat und dass diese Software ausreichende urheberrechtliche Schöpfungshöhe aufweist. Als Arbeitgeber des C würden ihm dann die ausschließlichen Nutzungsrechte an der Software zustehen und er könnte B auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch nehmen.

Nun wendet der B ein, der C habe die Software mit KI geschrieben (bzw. schreiben lassen). Er habe CHatGPT gefragt und das Programm hätte ihm die Auskunft gegeben: Der Source stamme von ChatGPT.

Nun muss A nachweisen, dass der Source Werkqualität aufweist. Der Source muss durch einen Menschen in einem kreativen Akt erstellt worden sein. Diese Nachweispflicht kann man durch entsprechende Dokumentationen erfüllen, aber diese Dokumentationen müssen erstmal erstellt werden.

Die Programmierer müssen in Zukunft darlegen, wann sie KI eingesetzt haben und wann und für welche Teile sie selbst kreative Lösungen gefunden haben – also unabhängig von der KI programmiert haben.

Sofern man sich den Aufwand der Dokumentation nicht antun möchte: Sofern aber der Gesetzgeber nicht reagiert und darlegt, wie er im Bereich der Beweislastregelungen den Kreativen helfen will, kann man in einer Art Schwanengesang sagen, dass die Leistungen der Programmierer bald nicht besser geschützt sein als ein normaler Handwerker.

Fall 2 Übertragung von Nutzungsrechten an den Kunden

A will seine Software, die zu einem großen Teil durch KI Systeme erstellt wurde, an Kunden vertreiben. Welche Probleme stellen sich in Zukunft bei dem Vertrieb von Produkten, die im wesentlichen Umfang durch KI erstellt werden.

Juristisch ist die Sache klar. Sofern es sich bei dem Code um ein Produkt eines KI Systems handelt, kann der A keine urheberrechtlichen Nutzungsrechte übertragen. Sie stehen ihm schlicht nicht zu. Seine Programmierer sind nicht die Urheber der betroffenen Teile der Software, also können an dieser Software auch keine Nutzungsrechte an der Software auf den Arbeitgeber übergehen und also kann der Arbeitgeber auch diese Nutzungsrechte nicht an seine Kunden weitergeben. Die Regelungen in den Lizenzverträgen beziehen sich in Zukunft auf die Teile der Software, die von Menschen geschrieben wurden. Und hier sollte man also in Zukunft tunlichst nachweisen können, welche Teile das sind.

Man kann noch überlegen, ob und in welchem Umfang an dem Output der KI eigenständliche Rechte in Form von Lizenzen an dem Know How bestehen. Es gibt bereits Überlegungen, ob das Geschäftsgeheimnisgesetz (das den Schutz von Know How betrifft) für den Schutz des Outputs herangezogen werden kann. Aber selbst wenn man dann sagt, dass an dem Output ein wirtschaftlicher Wert zuzumessen ist, dieser Gegenstand angemessener Geheimhaltungsmaßnahmen ist und dem Arbeitgegeber ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung zusteht, besteht der Output aus dem, was die Systeme an offenem Informationen aus dem Internet gesammelt und verarbeitet haben – der Stoff, aus dem das Geschäftsgeheimnis besteht wird durch öffentlich zugängliche Daten generiert und ist nicht geheim – und die Ergebnisse, die eine KI erstellt sind oft von unterschiedlichen Menschen reproduzierbar, also auch wieder nicht geheim. Es kann also sein, dass eine bestimmte Systematik in der Erstellung und Durchführung von Prompts dazu führt, dass das Geschäftsgeheimnis zum Schutz des Outputs führt. Aber sicher ist das nicht. Und die generelle Aussage, wo das Urheberrecht keinen Schutz bietet, kann man als Plan B immer auf das Geschäftsgeheimnisgesetz zurückgreifen, hilft genauso wenig.

Wer mit KIs programmiert, wird in Zukunft weniger Schutz vor Nachahmung haben. Soviel ist sicher

Weitere Beiträge

Programmieren und KI und Urheberrecht Teil II

Im Teil I hatte ich die generellen Probleme dargelegt, die sich daraus ergeben dass der Output eines KI Systems grundsätzlich nicht als urheberrechtsähiges Werk qualifiziert werden kann. Ganz konkret gehen wir in diesem Teil mal der Frage nach, was das

Mehr lesen »
Nach oben scrollen