Markenschutzfähigkeit bejaht für #darferdas

Die Entscheidung des BGH ist bereits vom 30.01.2020 (Az. I ZB 61/17 (pdf)). Sie zeigt aber, wie schwierig es sein kann, eine Marke anzumelden, die nicht aus reinen Phantasie-Wörtern oder Begriffen besteht und vielleicht auch nicht besonders originell ist.

Angemeldet wurde die Marke #darferdas?  bereits im Jahr 2015. Die Markenstelle des DPMA hat die Anmeldung der Wortmarke „#darferdas?“ für Waren der Klasse 25, darunter Bekleidungsstücke, Schuhwaren und Kopfbedeckungen, wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Dieses Verfahren ging bis zum BGH und endete auch hier nicht. Der BGH entschied, das Verfahren auszusetzen und dem EuGH eine Frage zur Auslegung der relevanten EU-Richtlinie vorzulegen (EuGH, Urteil v. 12.09.2019 – C-541/18).

Der EuGH entschied, dass bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft eines Zeichens sämtliche wahrscheinliche Verwendungsformen des Zeichens heranzuziehen seien.

Und so gelangte dann auch das BPatG (nach Zurückweisung durch den BGH) zu der Entscheidung, dass das Kennzeichen #darferdas? für Bekleidungsstücke die notwendige Unterscheidungskraft habe. Denn es sei insbesondere neben der wohl wahrscheinlichsten nach außen gerichteten Verwendungsform, wie einem dekorativen Abdruck auf der Vorder- bzw. Rückseite eines T-Shirts, auch u. a. der Abdruck auf einem Etikett relevant. Und wenn an dieser Stelle, zB im Etikett, das Zeichen #darferdas? abgedruckt wird, ist die Wahrscheinlichkeit nahe, dass der angesprochene Verkehr dies als Herkunftshinweis versteht.

Jedenfalls war es noch im Jahr 2015 unüblich gewesen, sog.  Hashtags auf der Innenseite von Kleidungsstücken anzubringen, nur um die Aufmerksamkeit zu erregen. Und da auch die Waren mit dem Zeichen #darferdas? nicht beschrieben werden, kann eine Unterscheidungskraft angenommen werden.

Das Bundespatentgericht betonte, dass diese Entscheidung in der heutigen Zeit wohl anders bewertet werden könnte, da sich die Kennzeichengewohnheiten inzwischen geändert haben könnten, insbesondere in der Verwendung von Hashtags. Es ist also nicht anzunehmen, dass jedes Hashtag als Herkunftshinweis verstanden werden würde, selbst an eher versteckten Stellen des Produkts.

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