Fortsetzung von Teil I.
In dem ersten Teil ging es um die schuldrechtlichen Fragen, namentlich darum ob die DaaS -Verträge notwendig dem Mietrecht unterstellt werden müssen, oder ob man die Verträge auch so ausgestalten kann, dass Dienstvertragsrecht zur Anwendung kommt.
In diesem Teil II geht es nun um die lizenzrechtlichen Regelungen für Data as a Service- Verträge.
I. Lage nach dem Gesetz
1.) Gesetzliche Rechte an Daten
Die Rechtslage auf der Grundlage der bestehenden Gesetze ist schon häufiger beschrieben worden. Daten sind elektronisch manifestierte Informationen. Das Rechtsgebiet des gewerblichen Rechtsschutzes besteht aus Gesetzen, die einer Person für ihren geistigen Akt einen besonderen Schutz gewährt. Diese geistige Leistung kann in einem Beitrag zur technischen Lehre bestehen (Patente, Gebrauchsmuster) oder in einem kreativen Akt (Urheber, Nutzungsrechte, Designerechte, Kennzeichenrechte), etc. In diesen Fällen gewährt das Gesetz dem Inhaber der Rechte Verbietungsrechte:
Wer ein Patent innehat, kann es anderen verbieten, sein Patent zu vertreiben, zu bearbeiten, etc.
Wer Urheberrechte innehat, kann es anderen verbieten, seine kreativen Leistungen zu vervielfältigen, zu bearbeiten, etc.
In all diesen Fällen kann der Gesetzgeber die Interessenlage auflösen, die zwischen dem Interesse des Inhabers des Verbietungsrechts und dem Wohl der Allgemeinheit besteht, dem weitgehende Monopolrechte Einzelner entgegenstehen.
Und genau aus diesem Grund lässt ist eben „nicht alles“ patentfähig, nicht alles ist als „Marke“ im Markenregister eintragungsfähig und ist eben nicht alles vom Urheberrecht geschützt. Die Diskussionen über die Urheberrechtsfähigkeit von Erzeugnissen von Artificial Intelligence beinhalten im Kern genau diesen Gegensatz:
Es darf nicht sein, dass der Inhaber einen mächtigen Maschine nur deshalb viele Monopolrechte für sich beanspruchen kann, weil er eine mächtige Maschine besitzt. Oder doch?
An dieser Rechtslage hat sich auch durch die technischen Möglichkeiten des DaaS nichts geändert.
a.) Beispiel – Urheberrechtlich geschützte Daten:
Wer sich das Urheberrecht anschaut, wird im § 2 UrhG eine Sammlung von Objekten finden, an denen Urheberrechte (also Verbietungsrechte) entstehen können: Musik, Sprachwerke, Bilder, Lichtbilder, Datenbankwerke, etc. Dieser Kanon von Werken ist vom Gesetzgeber vorgegeben.
b.) Keine gesetzlich geschützten Daten:
Die Information, wie das Wetter morgen wird oder wie die Fußballergebnisse des Wochenendes waren, etc. all das sind keine Informationen, an denen Schutzrechte bestehen.
2.) Möglicher Schutz von Daten durch das Gesetz:
Es gibt jetzt zwei alternative Wege, wie Daten, deren Inhalt nach dem Gesetz eigentlich nicht geschützt werden können, doch geschützt werden können:
Weg 1: Datenbankwerke, Datenbanken
Der Gesetzgeber schützt im Urheberrecht im § 4 entweder den kreativen Akt der Auswahl, Anordnung und Strukturierung von Informationen. Das sind die Sammelwerke oder Datenbankwerke. Beispiele hierfür sind die alten Lexika, die mit viel Sorgfalt und beträchtlicher kreativer Leistung die Informationen besonders anschaulich, lesenswert, verständlich etc. angeordnet haben.
Daneben schützt der Gesetzgeber im § 87a UrhG die Investition in elektronische Datenbanken.
Das bedeutet nicht, dass nicht das einzelne Datum, wohl aber das Datum als Bestandteil einer Datenbank oder eines Datenbankwerkes geschützt sein kann; Schutzgut ist die widerrechtliche Verwendung des gesamten Werkes. Aber genau die systematische Verwendung von vielen Daten ist ja wirtschaftlich relevant und das Urheberrecht gewährt hier Schutz, in dem es Schutzrechte gegen die wiederholte und systemische Ausbeutung einer Datenbank oder eines Datenbankwerkes gewährt.
Weg 2: Geschäftsgeheimnis
Das Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) ist ein Derivat des Besitzrechtes. Etwas, das der Inhaber des Geschäftsgeheimnisses in einem vom Gesetz vorgegebenen Verfahren erfasst und mit angemessenen Mitteln schützt, gilt als vom Gesetz geschützt, auch wenn für die Information kein gewerbliches Schutzrecht besteht.
II. Regelungsmöglichkeiten in Verträgen
1.) Auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen:
Lizenzieren lassen sich – wenn die einzelnen Daten nicht ohnehin nach dem Urheberrecht oder anderen gewerblichen Schutzrechten geschützt sind – also in erster Linie Datenbanken.
Die Art der Lizenzen sind wieder einfache und ausschließliche Nutzungsrechte, die Arten der Nutzungsrechte sind die, die im § 87b UrhG genannt sind, nämlich das Recht, die Datenbank insgesamt oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben.
Außerdem kann und sollte man von der Möglichkeit Gebrauch machen, die Inhalte der Datenbanken als Geschäftsgeheimnis zu schützen.