Preisetiketten als Herkunftsnachweis, Erschöpfung beim Rückverkauf des Markeninhabers und Herkunftstäuschung im geschäftlichen Verkehr

Im Geschäftsverkehr kommt es immer wieder vor, dass ein Mitbewerber einen Konkurrenten nachahmt, um sich einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen. Wenn an dieser Stelle nicht das Markenrecht oder Urheberrecht greift, gibt es noch das Nachahmungsverbot im Wettbewerbsrecht. Hierzu gehört nach § 4 Abs. 3 a) UWG auch die Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft der Waren und Dienstleistungen.

In dem vorliegenden Urteil des OLG Nürnberg (Az. 3 U 3358/21) vom 29.03.2022 ging es zum einen um eine Markenverletzung, zum anderen um die Herkunftstäuschung.

Kurze Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beklagte und die Klägerin waren Vertragspartner. Die Beklagte hat den Vertrieb für die Klägerin übernommen. Die Produkte der Klägerin wurden in einem Blister verpackt, in dem sich der Trägerkarton befindet, auf dem die Marken der Klägerin angebracht waren.

Zwischen den Parteien waren Lieferverträge vereinbart, die der Beklagten erlaubten, die Waren, die die Klägerin nicht zeitnah absetzen konnte, zum Verkaufspreis zurückzunehmen. Die Beklagte veräußerte diese Waren dann an eine UG, die die Waren bei ebay und amazon zum Verkauf anbot.

Die Klägerin mahnte die Beklagte daraufhin ab.

Die Beklagte hat wegen des Angebots von Waren mit den Marken der Klägerin eine Unterlassungserklärung abgegeben, einen Teil der Abmahnkosten beglichen (immerhin 2.743,43 € statt 4.808,67 €) und 2,5% Lizenzschaden, bezogen auf den Verkaufserlös der Beklagten, an die Klägerin gezahlt.

Vorwurf der Herkunftstäuschung

Die Klägerin mahnte die Beklagte auch wegen der Verwendung der Preisetiketten ab, die mit weißer Schrift auf rotem Hintergrund, unter dem orangene und gelbe Streifen angebracht sind, gestaltet werden. Die Klägerin meint, durch die Verwendung der Preisetiketten täusche die Beklagte den Verkehr über die betriebliche Herkunft der Waren. Der Verkehr würde also aufgrund der Nutzung der Preisetiketten meinen, der Verkauf finde durch die Klägerin statt.

Die Klägerin begründet diesen Vorwurf damit, dass sie diese Farbgestaltung auch in der Werbung auf Plakaten in ihren 1.300 deutschen Filialen, auf der Internetseite und auch bei der Gestaltung ihrer Ladengeschäfte verwende. Sie sei zudem die Einzige, die diese Farbkombination verwende. Damit sei eine wettbewerbliche Eigenart entstanden.

Die Beklagte verteidigte sich unter anderem mit den Argumenten, dass es sich um Originalware handeln würde, so dass eine Nachahmung schon ausscheide. Zudem könne ein Preisetikett generell nicht als Herkunftshinweis dienen, da sich der Kommunikationsgehalt auf die Mitteilung des Preises in der Erwerbssituation beschränke. Zudem sei Erschöpfung eingetreten, da die Klägerin die Produkte schließlich an die Beklagte zurückveräußert habe.

Entscheidung des OLG Nürnberg

Das OLG Nürnberg hat die Ansprüche der Klägerin bezüglich des Etiketts als unbegründet abgewiesen.

Wettbewerbsrechtliche Eigenart der Etiketten

Das Gericht hat für die farbliche Gestaltung der Preisetiketten eine wettbewerbsrechtliche Eigenart bejaht.

Nachahmungsschutz für bloße Werbemittel und Werbeauftritte

Das Gericht hat ebenfalls bejaht, dass ein Nachahmungsschutz auch bereits für bloße Werbemittel und Werbeauftritte sowie die Kennzeichnung als solche bestehe.

Anwendung des Nachahmungsschutzes

Der wettbewerbsrechtliche Nachahmungsschutz ist stets nachrangig zu behandeln. Markenrechtliche Ansprüche sind immer vorrangig zu prüfen und gelten insoweit abschließend. Der wettbewerbsrechtliche Nachahmungsschutz knüpft an das Verhalten an sich an, und nicht an die Gestaltung der Waren und Dienstleistungen. Es kann somit nur der Vertrieb der Produkte untersagt werden und nicht die Herstellung oder das „auf den Markt bringen“.

Das OLG Nürnberg schreibt hierzu:

Namentlich kann ein unterschiedlicher Vertriebsweg einer Herkunftstäuschung entgegenstehen, so etwa, wenn die nachgeahmten Produkte vom Berechtigten ganz überwiegend in eigenen Geschäften oder als solche gekennzeichneten Abteilungen angeboten werden [BGH …] oder der eine seine Ware über stationären Handel, der andere über Heimvorführungen vertreibt [BGH… ]

Die UG (haftungsbeschränkt) konnte ernsthafterweise keiner Fehlvorstellung darüber unterliegen, dass ihr die Waren nicht von der Klägerin, sondern von einer anderen Person verkauft wurden. Hiergegen spricht bereits, dass erkennbar ein Abverkauf von Rest-/Einzelposten erfolgte und die Beklagte nicht den Eindruck erweckte, die Klägerin zu sein oder mit ihr verbunden zu sein.

Die Rechnungen enthielten regelmäßig den Vermerk „Verkauf von Lagerware“, teils explizit von „Retourenware“. Verkauft wurden ganz überwiegend „krumme“ Stückzahlen der einzelnen Artikel, wobei oftmals unähnliche Artikel innerhalb einer Tranche veräußert wurden (so z.B. unter dem 27. Februar 2018 Hochbeet-Gewächshäuser und Bit-Sets).
[…]

Zudem ist zu beachten, dass auf einer entsprechenden Handelsstufe und für die Verkehrskreise, in denen sich die Parteien und die UG (haftungsbeschränkt) bewegen, die Umstände und Zusammenhänge regelmäßig bekannt sind; jedenfalls werden die Akteure die Verhältnisse vor einem Geschäftsabschluss eingehend prüfen. Die Situation lässt sich dann klar auflösen. Eine Herkunftstäuschung bei dem von der Beklagten unternommenen Verkaufsvorgang scheidet daher aus.

Preisetiketten als Herkunftsnachweis

Preisetiketten können als Herkunftshinweis dienen, wenn sie in den Unternehmensfarben gestaltet sind. Dabei geht es dann weniger um den Schutz des Preisetiketts als solches, sondern um den Schutz der Unternehmensfarben, die als Unternehmenskennzeichen fungieren können, wenn nachgewiesen ist, dass sie eine entsprechende Bekanntheit auf dem Markt erlangt haben (Marktanteil des Unternehmens von mind. 50%, Intensität und geographische Verbreitung sowie Dauer der Nutzung des Unternehmenskennzeichens und der getätigte Werbeaufwand).

In diesem Fall zweifelt das OLG Nürnberg zwar nicht an der Bekanntheit der Klägerin, allerdings hat die Klägerin nicht die erforderlichen Nachweise getätigt, um den Grad der Bekanntheit darzulegen. Auf bloße Behauptungen kann das Gericht in diesem Fall eine für die Klägerin positive Entscheidung nicht stützen. Es hat somit angenommen, dass die Farbkombination nur als unterstützendes Gestaltungselement begriffen wird.

Der Verbraucher erkenne somit nicht allein und ausschließlich in der Farbgestaltung des Preisetiketts den Herkunftshinweis auf die Klägerin.

Anmerkung:
Die Klägerin hat als Beweis ein Sachverständigengutachten angeboten, welches nachweisen solle, dass die angesprochenen Verkehrskreise die Farben auf den Etiketten als Herkunftshinweis verstehen würden.

Das Gericht teilte hierzu mit, dass dies nicht weiterhelfe, da die bloße Bekanntheit des Zeichens für sich genommen zum Nachweis der Verkehrsgeltung nicht ausreichend sei.

Keine Erschöpfung der Markenrechte wegen des Rückverkaufs

Eine Erschöpfung der Markenrechte wegen des Rückverkaufs der Produkte an die Beklagte sei nicht gegeben, so das OLG Nürnberg.

Zunächst aber ist festzuhalten, dass eine Erschöpfung nicht ausgelöst ist, als die Klägerin die Waren auf ihren Märkten versucht hat, abzusetzen. Ein Inverkehrbringen der Waren ist damit nicht erfolgt. Es genügt hierzu nicht, dass die Produkte im eigenen (!) Laden angeboten wurden, ohne dass sie verkauft wurden.

Aber auch der spätere Rückverkauf an die Beklagte löst die Erschöpfung nicht aus:

Ein Inverkehrbringen setzt jedenfalls voraus, dass der Zeichenrechtsinhaber die Möglichkeit verliert, den weiteren Vertrieb der Markenware innerhalb des EWR zu kontrollieren, weshalb Warenbewegungen zwischen verschiedenen Betrieben innerhalb eines Unternehmens oder eines Konzernverbundes noch kein Inverkehrbringen bedeuten.

Ist dem Importeur/Hersteller, der dies für den Zeicheninhaber unternommen hat, der Vertrieb der Waren unter Kennzeichnung mit den Klagemarken nicht nur nicht erlaubt, sondern ausdrücklich verboten worden, fehlt die Zustimmung zum Vertrieb der gekennzeichneten Waren (BGH, …). Dies gilt auch dann, wenn – wie im vorliegenden Fall – der Zeicheninhaber den anderen ursprünglich mit der Kennzeichnung der Waren beauftragt hatte, da es in der alleinigen Entscheidungsmacht des Markeninhabers liegt, vor dem erstmaligen Inverkehrbringen der gekennzeichneten Waren im europäischen Wirtschaftsraum die Entscheidung zu treffen, die Kennzeichnung der Waren mit den Klagemarken zu genehmigen oder aber das Inverkehrbringen unter Verwendung der Marken zu untersagen.
[…]

Danach setzt eine Erschöpfung voraus, dass der Markeninhaber durch die Veräußerung den „wirtschaftlichen Wert“ seiner Marke realisiert hat.
[…]

Wann der Markeninhaber den wirtschaftlichen Wert seiner Marke realisiert hat, kann nicht allgemeingültig beschrieben werden; es sind alle Aspekte des Sachverhalts zu berücksichtigen, wobei sich ein feststehender, klarer Kriterienkatalog nicht aufstellen lässt.
[…]

Das Argument der Beklagten, die Artikel seien Originalware und könnten deshalb aus logischen Gründen keine Nachahmung sein, kann aus entsprechenden Gründen nicht verfangen.

Originalware im juristischen Sinn auf dem Markt wird ein Gegenstand erst, wenn er von demjenigen, der berechtigterweise das Zeichen anbringen darf, auf den Markt gebracht wurde; dies ist der Grund, weshalb die Veräußerung vom Auftragsproduzenten an den Markeninhaber keine Erschöpfung bewirkt

Unter anderem diese Gründe führen dazu, dass das OLG Nürnberg eine Erschöpfung ausgeschlossen hat. In Hinblick auf diesen Einzelfall hat das Gericht herausgestellt, dass der Preis für die Ware ohne Markenbezug gezahlt wurde und die Marke erst nachträglich hinzugefügt worden sei, weshalb der Rückverkauf gerade nicht dazu geführt hat, dass Markenwaren zurückveräußert wurden (Rn. 59).

Fazit

Diese Entscheidung ist sehr vielfältig und enthält viele wichtige Informationen zu markenrechtlichen und wettbewerbsrechtlichen Themen. Im Ergebnis zeigt sich wieder, dass Markeninhaber einen sehr hohen Schutz innehaben und die Gerichte häufig zugunsten der Markeninhaber entscheiden.

Wenn Sie Fragen oder Anregungen haben, rufen Sie uns gerne an.

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