Allseits bekannt dürfte mittlerweile sein, dass ein Unternehmen, das mit Testergebnissen wirbt, die Fundstelle des Testergebnisses angeben muss. Hierzu gibt es unzählige Rechtsprechung, in welchen sich bereits viele Vorgaben und Voraussetzungen für die Werbung mit Testergebnissen und Testsiegeln herausgearbeitet wurden.
Auch im Jahr 2021 musste sich der BGH (mit Urteil vom 15.04.2021, Az. I ZR 134/20) mit einer Werbung mit einem Testergebnis in einem Werbeprospekt auseinandersetzen.
Kurz zum Sachverhalt
Ein bekannter Baumarkt warb in seinem Prospekt für „Alpinaweiß Das Original“ mit einem Bild, auf welchem ein Eimer Farbe der Marke „Alpinaweiß“ abgebildet war. Auf der Abbildung des Eimers selbst befand sich rechts unten in der Ecke ein Testsiegel der Stiftung Warentest. In dem Werbetext des Prospekts wurde nicht explizit das Testsiegel genannt oder darauf hingewiesen. Auf dem Testsiegel wurde eine Fundstelle der Veröffentlichung des Tests nicht leicht und eindeutig lesbar wiedergegeben.
Das Berufungsgericht (hier das OLG Köln) hat entschieden, dass im Rahmen einer Interessensabwägung nicht auf die Angabe einer Fundstelle des Testergebnisses verzichtet werden könne. Der Verbraucher müsse ohne Zwischenschritte zur Fundstelle gelangen können.
Entscheidung des BGH
Bei der Bewerbung eines Produkts mit einem solchen Qualitätsurteil besteht ein erhebliches Interesse des Verbrauchers zu erfahren, wie sich die Bewertung des Erzeugnisses in das Umfeld der anderen bei dem Test geprüften Produkte einfügt. […]
Die Fundstelle muss, so der BGH, deutlich erkennbar angegeben werden, leicht zugänglich sein und eine eindeutige Zuordnung zu einem bestimmten Test erlauben. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn Erscheinungsjahr und Ausgabe deutlich erkennbar genannt werden. Die Angabe einer Internetseite ohne weitere Angaben zur Auffindbarkeit des Test reichen regelmäßig nicht aus.
Die Ausgestaltung des Testsiegels auf dem Farbeimer erfüllt zwar möglicherweise diese Kriterien, jedoch lassen sich in dem hier streitgegenständlichen Prospekt diese Angaben (Erscheinungsjahr und Ausgabe) nicht erkennen.
Fazit
Die Rechtsprechung zur Werbung mit Testergebnissen und Testsiegeln ist bereits gefestigt. Diese Entscheidung ist somit keine Überraschung. Die Besonderheit lag darin, dass es sich lediglich um die Abbildung eines Produkts handelte, auf welchem der Testbericht abgebildet wurde. Jedoch, so der BGH, wirbt der Werbende selbst mit dem Produkt und dem darauf abgebildeten Testsiegel, hat also eine eigene geschäftliche Handlung vorgenommen.
Weder der Fotograf noch die Marketingabteilung, welche das Prospekt gestaltet hat, oder vielleicht sogar eine Drittfirma werden darauf geachtet haben, dass sich auf dem Eimer ein Testsiegel befindet, dessen Angaben aufgrund gefestigter Rechtsprechung (möglicherweise) gut hätte lesbar sein müssen. In diesen Fällen lohnt es sich, das ein oder andere Mal eine anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
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