Wenn in AGB ein Thema immer wieder diskutiert wird, dann ist das die Haftungsklausel. Hier kann man vieles regeln, man kann aber auch vieles falsch machen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) ist in Hinblick auf die Haftungsklauseln sehr streng. In vielen Fällen verstoßen die Haftungsklauseln gegen das Transparenzgebot oder stellen eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners dar.
Die nachfolgenden Ausführungen gelten sowohl für AGB gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern. (B2C und B2B).
Gebot der eindeutigen und transparenten Regelung
Sofern die Haftungsklausel (Haftungsfreizeichnung oder Haftungsbegrenzung) in den Vertrag einbezogen werden soll, muss diese eindeutig formuliert und transparent sein. Aber was genau bedeutet das?
Nun, es fängt zum Beispiel bereits mit der Überschrift der Klausel an. Wenn Sie die Haftung zwischen Ihnen und Ihren Vertragspartner regeln wollen, dann müssen Sie eine entsprechende Überschrift wählen und die Klausel an die systematisch richtige Stelle platzieren. Die Wahl der richtigen Überschrift bzw. der systematisch richtigen Stelle in den AGB kann schon daran scheitern, dass die Klausel systematisch unter die Regelungen zur Mängelhaftung eingeordnet wird, obwohl sie auch deliktische Haftungstatbestände regelt.
Unterschied: Mängelhaftung und sonstige Haftung
Wenn Sie AGB verwenden, dann werden Sie dort mehrere Haftungsfälle regeln wollen. Zum einen können Sie vertragliche Pflichten verletzen und ihrem Vertragspartner aufgrund dieser Pflichtverletzungen haften. Hierzu zählt zum einen die Pflicht, den Vertrag zu erfüllen. Hierzu zählen aber auch die Erfüllung vertraglicher Nebenpflichten und die Mängelhaftung (auch Gewährleistung genannt). Weiter können Sie in die Haftung genommen werden, wenn Sie sich mit Ihrer Leistung in Verzug befinden oder die Leistung unmöglich wird.
Darüber hinaus können Sie aber auch aus deliktischen Gründen (außergerichtliche Fälle) ihrem Vertragspartner gegenüber in die Haftung genommen werden. Das wiederum hat nichts mit Ihren vertraglichen Pflichten zu tun.
Wenn Sie also Ihre Haftung beschränken oder sogar ausschließen wollen, müssen Sie genau klären, für welchen der Tatbestände sie die Haftung in welchem Umfang beschränken oder ausschließen wollen.
Warum ist das wichtig?
Unter anderem hat die Abgrenzung der Haftungstatbestände Auswirkungen auf eine Haftpflichtversicherung. Unter Umständen kann es vorkommen, dass Sie das jeweilige Risiko gesondert versichern wollen oder müssen.
Salvatorische Zusätze
Ungerne lese ich in AGB Sätze wie: „Die Haftung wird, soweit gesetzlich zugelassen, ausgeschlossen“.
Wenn diese Klausel zulässig wäre, bräuchte man nichts Weiteres im Rahmen der Haftungsbeschränkung zu schreiben. Denn damit sind doch alle Fälle umfasst, die einen Haftungsausschluss erlauben. Der Vertragspartner müsste sich jedoch bei dieser Art von Klausel nun einige Zeit hinsetzen, und herausarbeiten, in welchen Fällen die Haftung nun ausgeschlossen ist. Da diese Klausel für unterschiedliche Vertragstypen auch unterschiedliche Fälle umfassen kann, wird das für den Vertragspartner eine längerfristige Arbeit sein. Es dürfte damit wohl klar sein, dass diese Klausel unwirksam ist.
Dies gilt im Übrigen für alle Klauseln, die versuchen, allgemeine Sachverhalte zu regeln.
Klauseln müssen deutlich formuliert werden. Der Leser muss genau erkennen, was geregelt wird.
Verkürzung gesetzlicher Verjährungsvorschriften
Nähere Ausführungen zu den einzelnen Klauseln, wie etwa Haftungsausschlussverbote zu wesentlichen Vertragspflichten, Garantieversprechen, Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, usw. sollen nicht Gegenstand dieses Blogs werden. Hierzu ist bereits umfangreich geschrieben worden.
Wichtig ist jedoch zu erwähnen, dass der BGH entschieden hat, dass auch Verkürzungen von Verjährungsfristen gleichbedeutend sind mit den Beschränkungen von wesentlichen Vertragspflichten, Garantieversprechen oder Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Demnach sind Verkürzungen von Verjährungsfristen ebenso verboten, wie eine grundsätzliche Beschränkung der Haftung in diesen Fällen.
Rechtsfolgen/Konsequenzen
- 306 BGB regelt die Rechtsfolgen für unwirksame AGB oder solche, die nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden sind.
Darin heißt es:
(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.
(3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.
Wichtig zu wissen:
Die jeweilige unwirksame Klausel wird nicht so ausgelegt, wie die Vertragsparteien es möglicherweise gemeint haben könnten. Auch wird die Klausel nicht auf dasjenige reduziert, was im geringsten Umfang noch wirksam wäre.
Aus diesem Grund haftet der AGB-Verwender auch nach den allgemeinen, gesetzlichen Grundsätzen zum Schadensersatz (§§ 280 ff. BGB).
Etwas anderes gilt nur, wenn die Haftungsklauseln „teilbar“ sind. Das setzt voraus, dass die AGB-Klauseln inhaltlich voneinander, trennbare, einzeln aus sich heraus verständliche Regelungen darstellen, die Gegenstand einer gesonderten Wirksamkeitsprüfung sein können. Die verbleibende Restregelung müsste demnach aus sich heraus sprachlich noch verständlich sein.
Das bedeutet auch: Wenn Sie alle Haftungstatbestände in eine Klausel packen, dann wird im Zweifel die gesamte Klausel unwirksam sein und eine Teilbarkeit kommt nicht in Betracht.
Fazit
Wie Sie sehen, sind Haftungsklauseln in AGB bereits im Aufbau mit Vorsicht zu genießen. Unter Umständen kann es ratsam sein, die Haftung für vertragliche Fälle und außervertragliche Fälle zu trennen. Auch kann es ratsam sein, die Haftungsklausel umfassend zu formulieren, so dass der Vertragspartner genau erkennen kann, an welcher Stelle für welchen Fall die Haftung beschränkt oder ausgeschlossen wird.
Detaillierte und auch getrennte Haftungsklauseln minimieren das Risiko, dass sie intransparent und mehrdeutig sind und können sogar dazu führen, dass im Falle der Unwirksamkeit einer Klausel zumindest die übrigen Klauseln noch wirksam sein können.