Vertragsrecht: Anforderung an das Zustandekommen einer Individualvereinbarung OLG Celle Urt 2.10.2019

Eine Entscheidung des OLG Celle (MDR 19,1428) sei kurz dargestellt. Wie schon häufig auf dieser Website beschrieben, sind die Anforderungen an das Zustandekommen einer Individualvereinbarung extrem hoch. Das OLG Celle hat exakt in dieem Sinn entschieden, daß selbst das handschriftliche Ausfüllen von Platzhaltern in Vertragsformularen kein unbedingter Beweis für das Zustandekommen einer Individualvereinbarung sind.

Kontext: Warum braucht man Individualvereinbarungen

Die Antwort ist einfach, weil es bestimmte Regelungen gibt, die man abweichend vom Gesetz regeln möchte und die sich nicht in AGB regeln lassen.

Noch einmal kurz zum Wording: AGBs sind vertragliche Regelungen, die vom Gesetz abweichen und nicht im Einzelfall ausverhandelt sind. Der Terminus bezieht sich auf jede einzelne Regelung eines Vertrags.

AGBs galten als ein Weg, Verbraucher zu übervorteilen. Der Gesetzgeber reagiert mit einem Gesetz – dem AGBG, das seit 2002 in dem BGB integriert ist, in dem eine Wirksamkeitskontrolle für nachteilige Regelungen vorsah. Der Gesetzgeber regelte ferner, daß die Gerichte darüber zu bestimmen hätten, welche der Schutzregelungen des Verbraucherverkehrs auch für den kaufmännischen Verkehr anwendbar seien. Das Ergebnis ist, daß z.B. eine Gewährleistung selbst im BTB, egal für welche Leistungen oder Produkte in vorformulierten und nicht ausverhandelten Kaufverträgen mindestens 12 Monate betragen muss. Falls eine Regelung gegen das Richterrecht verstößt, ist sie nichtig und an ihre Stelle tritt die gesetzliche Regelung. Daß diese nur für den Verbraucherverkehr bestimmt sind weil der Gesetzgeber das „Nachziehen“ von Regelungen im HGB schlicht unterlässt.

Exkurs: Man kann diese Haltung von Legislative und Judikative nicht scharf genug angreifen.

Vor dem Jahr 2002 gab es eine Gewährleistungsfrist von sechs Monaten und es bleibt ein Rätzel, wieso der BGH nun sagte, daß ab sofort 12 das Mindestmaß sei. Heute referenziert der BGH auf eine Entscheidungsserie, die nicht begründet wurde. So man die Entscheidungen eines Gerichts nicht mittels einer nachvollziehbaren Methodik (Savigny) auf den Willen des Gesetzgebers stützen kann, spricht man von Richterrecht. Richterrecht ist erforderlich, weil der Gesetzgeber nicht immer schnell genug auf Entwicklungen reagiert und es Sachverhalte gibt, in denen Rechtssicherheit entstehen muß. Aber: Richterrecht basiert häufig nicht auf einer vernünftigen und nachvollziehbaren (hier wirtschaftlichen) Folgenabschätzung und Richter wären gut beraten anzuerkennen, daß sie die Folgen ihrer Entscheidungen eben genau nicht so gut abschätzen können wie es der Gesetzgeber mit seinen Hilfsapparaten kann. Ihnen fehlt die Ausbildung zur Folgenabschätzung, der organisatorische Apparat zur Entscheidungsfindung wie z.B von Hearings von betroffenen Personengruppen, Sachverständigengutachten etc. Richterrecht ist eine Durchbrechung des Grundsatzes der demokratischen Legitimation judikativer Gewalt und sollte nur selten und dann mit Bedacht eingesetzt werden.

So aber nehmen die Gerichte ihre Kompetenzen wahr, die der Gesetzgeber ihnen ausdrücklich gegeben hat um einer Verantwortung zu entgehen. Das wäre alles noch hinnehmbar, wenn die (Volks)Parteien dem Trend nicht entgegensteuerten, bestimmte, von der Judikative sicher nicht bös gemeinte Entwicklungen wieder aufzuheben. Der Einfluß der Rechtsprechung auf den Wirtschaftsverkehr über solche Entscheidungen aber ist groß. So bestimmen bei uns die Richter z.B., daß eine Beschränkung von Haftungsansprüchen für Schadensersatzansprüche in AGB praktisch nicht möglich ist.  Das halte ich für richtig, wenn es um den Verbrauchrverkehr geht, aber im BTB?  Sollte ein Kaufmann nicht in der Lage sein, AGB zu lesen oder einen Anwalt einzuschalten? Und zum Thema Folgenabschätzung: Im Europäischen Umland (Schweiz oder Österreich) sind solche Dinge problemlos möglich.

II. Für Individualvereinbarungen gelten solche Grenzen des Richterrechts nicht, hier ist bis zur Grenze der Sittenwidrigkeit (orde public) alles möglich.

Aber die Rechtsprechung hat Angst davor, daß die Regelungen des Richterrechts umgangen werden und baut dabei teilweise absurde Hürden auf. In dem Sachverhalt des OLG Celle ging es um Prozentsätze für Einbehalte im Rahmen eines Bauvertrags. Die Prozentangaben wurden handschriftlich eingetragen. In einer Klausel des  Verhandlungsprotokolls stand, daß  über die Inhalte ausgiebig und ernsthaft verhandelt worden sei. Alles nicht genug, so das OLG Celle. Bei dem handschriftlichen Hinweis könne niemand nachvollziehen, wer den eigentlich in welchem Kontext getätigt habe und die  vorformulierte Textstelle, nach deren Inhalt ausgiebig verhandelt worden sei, könne auch nicht beweisen daß verhandelt wurde.

Es ist so wie es ist: Wer sich auf das Zustandekommen einer Individualvereinbarung berufen will, muß nachweisen, daß er der Gegenseite den gesetzesfremden Kern der Regelung erläutert hat, daß die Gegenseite auch Möglichkeiten hatte, den Inhalt der Regelung und ihre Formulierung zu beeinflußen und daß eine Verhandlung stattgefunden hat. Die Entscheidung folgt konsequent den Spuren des BGH und ist deshalb genauso sinnfällig. In Österreich und der Schweiz heißt es: Wer Kaufmann ist, muss denken und entscheiden können.

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