Menschen sind Schnäppchenjäger. Sie kaufen eher ein, wenn sie das Gefühl haben, einen Preisvorteil erlangt zu haben. Darum findet man immer wieder Verkaufsaktionen, die den Kunden dazu bringen sollen, „gleich zuzuschlagen“, bevor die Aktion vorbei ist. Es gibt jedoch wettbewerbsrechtliche Regeln, an die man sich halten sollte, will man nicht von einem Wettbewerber oder einem hierauf ausgerichteten Verein abgemahnt werden.
Das OLG München befasste sich in einem Urteil mit zwei Punkten, die man als Anbieter vermeiden sollte.
1. „Zeitlich begrenzt“ bedeutet: Preisaktion muss grds. zeitlich begrenzt sein
Das OLG München führt in seinem Urteil vom 22.03.2018 (Az. 6 U 3026/17) aus:
Die Ankündigung einer Sonderverkaufsaktion wie etwa eines Jubiläumsverkaufs mit festen zeitlichen Grenzen kann sich aus Sicht des maßgeblichen Verkehrs als irreführend erweisen, wenn der Sonderverkauf über die angegebene Zeit hinaus fortgeführt wird. Werden in der Ankündigung einer Sonderveranstaltung von vornherein feste zeitliche Grenzen angegeben, muss sich das werbende Unternehmen hieran grundsätzlich festhalten lassen.
Das bedeutet nicht, dass man Verkaufsaktionen nicht auch mal verlängern darf. Entscheidend ist nämlich die Frage, wann der angesprochene Verkehr in die Irre geführt wird und nicht, dass einmal eine zeitliche Grenze gesetzt wurde, die überschritten wurde.
Hierzu führt das OLG München weiter aus:
Dabei hängt die Frage der Irreführung maßgebend davon ab, wie der Verkehr die Werbung mit einer befristeten Verkaufsaktion oder einem befristet gewährten Preisvorteil nach den Umständen des konkreten Falles versteht (BGH GRUR 2012, 208 Rn. 20 – 10% Geburtstags-Rabatt). Eine irreführende Angabe ist regelmäßig zu bejahen, wenn der Unternehmer bereits bei Erscheinen der Werbung für einen Jubiläumsrabatt die Absicht hat, die Aktion über die zeitliche Grenze hinaus zu gewähren, dies aber in der Werbung nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck bringt.
Denn der Verkehr wird nach der Lebenserfahrung zwar in Rechnung stellen, dass eine mit einem Endtermin beworbenen besondere Verkaufsaktion oder ein befristeter Sonderpreis aus bei der Schaltung der Werbung nicht vorhersehbaren Gründen ausnahmsweise – etwa in Fällen von höherer Gewalt oder von sonstigen unverschuldeten Geschehensverläufen – verlängert wird…
Das Urteil des OLG München entspricht somit der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die eine Verlängerung von zeitlich begrenzten Verkaufsaktionen nur gelten lässt, wenn unvorhersehbare Umstände hinzutreten, die eine Verlängerung rechtfertigen. Dabei lässt das OLG München folgende Verlängerungsgründe, jedenfalls für den hier entschiedenen Fall, nicht gelten:
- Konkurrierende Anbieter senken ebenfalls ihre Preise
- Der Artikel lässt sich weniger gut verkaufen, als erwartet
Das kann anders gesehen werden, wenn ein Schlussverkauf wegen Geschäftsaufgabe erfolgt. Denn dann geht es dem Geschäft darum, die Artikel zeitnah „loszuwerden“. Eine Verlängerung des Schlussverkaufs kann unter diesen Umständen gerechtfertigt sein.
2. Bezugspunkt der Preissenkung muss der zuletzt geforderte Preis sein
Außerdem hat das OLG München klargestellt, dass ein Sonderangebot nur dann als Sonderangebot beworben werden darf, wenn es sich bei dem Bezugspreis um einen Preis handelt, der zuvor für das jeweilige Produkt gefordert wurde. Irreführend ist ein Sonderangebot, wenn einfach ein höherer Preis verwendet wird, der auch vor der Preisaktion für das Produkt nicht gefordert wurde. Das OLG München führt hierzu aus:
Die Werbung mit Sonderangeboten ist irreführend, wenn sich der als besonders günstig herausgestellte Preis von dem üblicherweise geforderten Preis nicht unterscheidet. Wird im Rahmen der Werbung mit einem Sonderpreis ein höherer Bezugspreis gegenübergestellt, geht der angesprochene Verkehr davon aus, dass der ursprüngliche Preis vor der beworbenen Sonderaktion tatsächlich für eine gewisse Zeit verlangt worden ist.
Gemäß § 5 Abs. 4 UWG wird widerleglich vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist.
In dem vorliegenden Fall bewarb die Beklagte in einem Prospekt vom 12.10.2016 unter anderem eine Kaltschaummatratze zu einem Sonderpreis von 99 € mit den Worten „Feiern Sie mit uns – Letzte Chance Montag 12.09.2016“. Diese Preisaktion erfolgte jedoch bereits in gleicher Weise in einem Prospekt vom 14.09.2016, also bereits einen Monat zuvor.
Die Beklagte erklärte, dass es sich um eine Wiederholung einer Werbung für den Sonderpreis handele. Das OLG München ließ das jedoch nicht gelten, denn aus der Werbung für den 12.10.2016 sei nicht ersichtlich, dass die Werbung aus September nur fortgesetzt werde. Das Prospekt von Oktober 2016 wurde zwar beworben mit: „Das größte S.-Einrichtungsfest geht weiter!“. Das OLG München war aber der Ansicht, dass der Verbraucher zwar erkennen könne, dass es bereits zuvor Preissenkungen gegeben habe, nicht jedoch, dass die angebotene Kaltschaummatratze bereits zuvor vergünstigt angeboten wurde.
Unser Tipp:
Die Beklagte wusste offenbar, dass es bestimmte Regeln für Preisaktionen gibt. Dennoch waren die ergriffenen Maßnahmen nicht ausreichend, um lautere Werbung für Preisaktionen zu schalten. Ist die Werbung nicht zu 100% transparent, besteht stets die Gefahr, dass ein Mitbewerber sich durch diese Werbung gestört fühlt und das Verhalten abmahnt. Seien Sie transparent und seien Sie ehrlich. Verbraucher wissen so etwas zu schätzen und Mitbewerber haben keine Angriffsfläche.
Wenn Sie Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.