III: Aus der Sicht der Kunden
Durch eine Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2017 (VII ZR 301/13, MDR 2017,328) wurde entschieden, dass der Kunde vor der Abnahme grundsätzlich nur in geringem Umfang einen Schadensersatz fordern kann, der sich aus einem Mangel der erstellten Sache ergibt. Mängelgewährleistung aber bestehe erst ab der Abnahme. Überlegung: Entweder man verweigert als Kunde die Abnahme, dann darf man die Software nicht benutzen. Oder man benutzt sie (dann erklärt man aber vorher die Abnahme) und hat dann Anspruch auf Ersatz von Schäden, die sich aus einem Mangel ergeben. Mischformen sind grundsätzlich unzulässig.
Wenn man ein Haus bewohnen will, soll man vorher prüfen, ob alles in Ordnung ist. Stellen sich trotz Abnahme Mängel heraus, schützt das Gesetz. Bewohnt man das Haus ohne Prüfung ist die Sache eben anders.
Natürlich kann man jetzt prüfen, ob einen das IT- Unternehmen auf diesen Umstand hinweisen müsste und aus einer mangelnden Aufklärung haftet. Natürlich berate ich das IT- Unternehmen so, dass in den Verträgen stehen muss: Keine Haftung für eine produktive Nutzung vor einer Abnahme. Und die Abnahme muss anhand von „User Acceptance Stories“ durchgeführt werden.
Aber selbst wenn der Kunde Schadensersatzansprüche dem Grunde nach geltend machen kann:
Wenn wirklich etwas geschieht, wird das IT- Unternehmen in nur wenigen Fällen in der Lage sein, den aufgetretenen Schaden zu zahlen. Die IT- Versicherungen besagen sehr oft, dass das IT- Unternehmen für Schäden bis zur Erklärung der Abnahme entweder keine oder nur geringe Ansprüche gegen die Versicherung geltend machen kann (meist stehen 250te in den Versicherungsbedingungen). Ab dem Moment der Abnahme, (nämlich nachdem die Prüfung stattgefunden hat), zahlen die Versicherungen dann in dem vereinbarten Umfang.
IV Quintessenz für beide Seiten
Im Kaufrecht der Kaufleute sollen neue Waren durch den Käufer auf das Bestehen evidenter Mängel untersucht werden. Und im Werkvertragsrecht der IT ist die Abnahmeprüfung eben nicht überflüssig, weil der Kunde prüfen soll, ob sich aus der produktiven Nutzung Gefahren ergeben. Also tut das IT- Unternehmen sehr gut daran, mit dem Kunden die Testkriterien im Hinblick auf den Einsatzzweck zu bestimmen (Wieso darf ein Haus ohne Abnahme nicht bewohnt werden, ein neu geschneiderter Anzug aber angezogen werden, ohne dass er im Laden schon einmal probiert wurde?). Gerade im Hinblick auf Art. 32 I DSGVO ist das „Produktivgehen ohne Abnahme“ ein schwer zu begründender Schritt. Man muss sich auf beiden schon sicher sein, dass aus der produktiven Nutzung nichts Nachteiliges entsteht, um der Nutzung ohne Abnahme „zustimmen“ zu können. Aus beiden Perspektiven.