IT-Recht, Open Source, Entscheidung des OLG Hamm 13.6.2017 Schadensersatz, Abmahnkosten und GPL II

Meiner Einschätzung nach gehen die meisten Entscheidungen in Deutschland zum Thema „Verletzung von Urheberrechten an Software“ zum Thema Open Source. Die Entscheidung des OLG Hamm ist deswegen so interessant, weil sie einen Zusammenhang zwischen dem Thema „Schadensersatz im Falle von Verletzung von Urheberrechten“ und Open Source- Produkten herstellt. Man muss aber sehen, dass die Entscheidung sich auf eine Software bezieht, die unter der GPL 2 vertrieben wird. Nach dem Inhalt der GPL 2 dürfen ja keine Lizenzkosten berechnet werden. Man darf lediglich mit Dienstleistung Geld verdienen.

Sachverhalt

Die Klägerin vertreibt eine Softwarelösung, die Instituten einen Zugang zu drahtlosen Netzwerken ermöglicht. Dieser Zugang soll besonders sicher und einfach gestaltet sein. Die Beklagte stellte unter dem Internetauftritt der Universität Duisburg diese Software zur Verfügung, ohne den Text der GPL 2 zu veröffentlichen und ohne den Quellcode der Software zur Verfügung zu stellen.

Die Klägerin vertreibt mittlerweile eine proprietäre Fassung der Software. Sie mahnte die Beklagte mit einem Streitwert von 100.000 € ab und verlangte Feststellung darauf, dass die Beklagte verpflichtet sei Schadensersatz zu fordern.

Entscheidung des Gerichts

Unterlassungsanspruch und Streitwert der Abmahnung

Das Landgericht reduzierte den Streitwert auf 50.000 €.

Die Reduktion ergibt sich insbesondere daraus, dass eine Verletzung der Regelung der GPL 2 zwar klar ersichtlich sei, denn wenn man Software anderen zur Verfügung stellt, die unter der GPL 2 vertrieben werden soll, hat man sich an die Regelung zu halten, die die GPL 2 vorgibt. Falls man sich nicht an die Regelungen der GPL 2 hält, entfällt sofort das Nutzungsrecht für die Software und dem Verletzten steht ein Unterlassungsanspruch zu.

Schadensersatz

Und hier ist das Gericht dem Kläger nicht gefolgt. Der Kläger hat dadurch, dass er seine Software unter der GPL 2 vertreibt angezeigt, dass er auf eine kostenpflichtige Verbreitung der Software verzichtet. Die GPL 2 sieht ja genau vor, dass die Lizenz nicht berechnet werden darf. Da der Schadensersatz im deutschen Urheberrecht durch eine Lizenzanalogie – also den Vergleich dessen, was der Kläger hätte im Falle eines normalen Vertriebs verdienen können – festgestellt wird und der Kläger eben auch im Normalfall nur „Nichts“ hätte verdienen können, stand ihm unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Schadensersatzanspruch zu. Das ist nur konsequent. Und so erwies sich die Klage als Boomerang. Das Gericht verurteilte die Klägerin zur Tragung von 94 % der Kosten.

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