Erst einmal die gute Nachricht: Die Änderungen im BGB, die durch eine Novelle des Bauvertragsrechts (!) bedingt sind, gelten nur für Verträge, die ab dem 1. Januar 2018 abgeschlossen werden. Verträge, die vorher abgeschlossen werden, werden noch nach dem alten Recht abgewickelt.
Es geht im Wesentlichen um die Einbau– und Ausbaukosten bei der Durchführung von Nachbesserungsarbeiten, neue Regelungen zu den Themen Abschlagszahlungen und Abnahme, Kündigung – und Teil-Kündigung sowie Mitwirkungspflichten am Ende der Zusammenarbeit. Die Schwierigkeit besteht wieder an der Stelle, Regelungen des Bauvertragsrechts auf die Welt der IT zu übertragen. Es gibt eben kein eigenständiges Werkvertragsrecht für IT-Unternehmen.
1.) Änderung im Kaufrecht – Wichtige Änderung!
a.) Nachbesserungsansprüche
Der § 439 BGB wird zur Anpassung an die Rechtsprechung des EuGH dahingehend geändert, dass dem Käufer verschuldensunabhängig Ansprüche auf Ersatz der Aufwendungen zustehen, die durch den Ein– oder Ausbau der mangelhaften Sache verursacht sind. Das Thema wurde bei einer Einbauküche relevant. In den Fällen, die der EuGH entschieden hatte, wurde ein Teil in einer Einbauküche mangelhaft verbaut, und wenn man in einer Einbauküche Dinge ein- und ausbaut, entstehen Kosten. Die Frage war nun, ob die Ein- bzw. Ausbaukosten von dem Handwerker zu tragen sind. Der EuGH hat für den Bereich des Verbraucherrechts diese Frage bejaht. Der BGH hat festgelegt, dass diese Rechtsprechung des EuGH für den Bereich des kaufmännischen Verkehrs nicht gilt. Der Gesetzgeber hat die Rechtsprechung des EuGH nun für den Bereich des Verbraucherverkehrs in dem neuen § 439 BGB nachvollzogen, gibt dem Handwerker aber – und das ist eine ganz wichtige Veränderung – einen Regressanspruch gegen den Lieferanten oder Produzenten auf Ersatz dieser Kosten. Und das selbst im Bereich des B2B. Für die Softwarehändler ist diese Regelung wichtig, weil die Kunden nun Ansprüche geltend machen können, wenn Releases im Rahmen von Softwarepflegeverträgen zu Mängeln führen. Die Kosten für die Installation, Konfiguration und das Testen fallen jetzt nach der Gesetzeslage immer dem IT- Unternehmen zur Last, wenn man Software installiert hat, die mangelhaft ist. Installiert man aber Software eines anderen Herstellers, so kann man sich bei dem Lieferanten bzw. Hersteller freihalten. Das Gleiche gilt natürlich für die IT-Systemhäuser, die Hardware verkaufen und/oder Wartungsverträge mit dem Kunden abgeschlossen haben.
Ob diese Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen abbedungen werden kann, werde ich in einem späteren Beitrag besprechen.
b.) Regress
Und diese Änderung im § 478 II BGB gilt auch für den Bereich des B2B. Das ist eine ganz wesentliche Änderung. Sie betrifft die Produzenten von Hard- und Software, die bislang nicht für die Ein- bzw. Ausbaukosten an Hardware hafteten; sie hafteten überhaupt nicht im Regressweg für Mängel, die sich aus Kaufverträgen in B2B- Verträgen ergaben. Ich komme in einem späteren Blog auf diese wichtige Änderung zurück. Sie bedeutet, dass die Verjährung von Ansprüchen der Händler gegen den Lieferanten/ Produzenten neu und zugunsten des Händlers geregelt werden.