Spezial-Leasing:
Von Spezial-Leasing spricht man, wenn der Leasinggegenstand so speziell auf die Anforderungen des Leasingnehmers angepasst wird, dass eine wirtschaftliche Nutzung der Sache bei einem Dritten nicht mehr möglich ist. Die Absicherung des Leasinggebers erfolgt in der Regel zumindest teilweise über den Leasinggegenstand, d.h. die Möglichkeit des Leasinggebers die Sache auf dem freien Markt anderweitig zu verwerten (verleasen oder verkaufen). Diese Möglichkeit ist beim Spezialleasing tatsächlich ausgeschlossen. Daraus folgt die Besonderheit, dass der Leasingnehmer beim Spezialleasing in jedem Fall wirtschaftlicher Eigentümer der Leasingsache wird BGH VIIIZR 258/07.