IT-Recht: Softwareprojektverträge: Fristsetzung bis zur Abnahme

Dieser Blog befasst sich mit den typischen Fehlerquellen, die bei der Setzung von Fristen und der Erklärung des Rücktritts bestehen.
Das Gesetz macht grundlegende Unterschiede zwischen der Situation, die bis zur Abnahme im Werkvertrag oder ab der Abnahme besteht. Insofern muss auch hier unterschieden werden.

I. Fristsetzung bis zur Abnahme

1.) Inhalt der Fristsetzung
Ansatzpunkt ist der § 323 Abs.1 :
Bis zur Abnahme muss der Besteller lediglich verlangen, dass die geschuldete Software mängelfrei fertiggestellt wurde. Einzelne Fehler müssen nicht aufgeführt werden. Aus rechtlicher Hinsicht ist es gut zu verlangen, dass das IT-Unternehmen „Software insgesamt“ mängelfrei fertigstellen soll, „insbesondere aber die Mängel X,Y,Z“ die jetzt noch bestehen, beseitigen soll.
Warum?
Bis zur Abnahme müssen die Mängel nicht einzeln bezeichnet werden, der BGH verlangt aber, dass der IT-ler erkennen können muss, worauf sich die Reklamation des Kunden bezieht. Die Erklärung des Kunden muss so ausgestaltet sein, dass er klarmacht, dass er eine fehlerfreie Software ‚insgesamt‘ haben möchte. Sonst könnte die Erklärung des Kunden so verstanden werden, dass er den Rücktritt nur wegen bestimmter Mängel erklärt und ihm wäre dann der Rücktritt mangels wirksamer Fristsetzung für die anderen Mängel ausgeschlossen.

2.) Zeitpunkt
Jetzt kommt ein Punkt, der häufig übersehen wird. Die Fristsetzung ist nur statthaft, wenn die Leistung fällig ist. Die Fälligkeit richtet sich erstens nach der Vereinbarung (§271 BGB). Ergo: Wenn ein Projektplan besteht, der alle Fälligkeiten bezeichnet, muss die Leistung zu den genannten Terminen auch fertig gestellt sein. Wenn der Projektplan geändert wird, bestimmt sich die Fälligkeit nach dem geänderten Projektplan. Der Ärger beginnt meistens, wenn die Changes nicht in dem Projektplan dokumentiert sind oder kein Projektplan besteht. In diesen Fällen hat der Kunde mit dem § 271 BGB die Möglichkeit, die Leistung sofort fällig zu stellen. Sinnvoll ist es hier immer, einen Fertigstellungstermin zu setzen, der ihm zumindest eine Möglichkeit der Fertigstellung lässt. Wenn der IT-ler selbst eine Frist setzt, kann man ihn beim Wort nehmen.

3.) Angemessenheit der Fristsetzung.
Hier kann man nicht viel falsch machen. Ist die gesetzte Frist zu kurz, wird nach dem Gesetz eine wirksame Frist bestimmt.

4.) Verhältnis zum Projektplan
Das Schreiben, mit dem die Frist gesetzt ist, muss dem Projektplan entsprechen. Es geht nicht, die im Projektplan genannten Fälligkeiten nicht zu beachten. Auch muss in dem Schreiben vermerkt werden, dass der Projektplan die Fristsetzung nicht berührt.

II. Rücktritt ohne Fristsetzung.

Ja, gibt es: § 323 II BGB gibt einige Beispiele, wann die Fristsetzung entbehrlich sein kann.

Die für IT- Projekte wahrscheinlichste Variante betrifft den Fall, in dem der IT-ler der Ansicht ist, die Arbeiten nicht erbringen zu müssen, weil er bereits richtig geliefert habe. Hier gilt eine Ausnahme vom § 323 II erst dann, wenn der IT-ler angibt, überhaupt nicht leisten zu wollen.
Die zweite Variante betrifft die Fälle, in denen ein Festpreis vereinbart wurde, aber der IT-ler nach dem Abschluss sagt, er könne nicht liefern, weil er mehr Zeit und Geld brauche.
Solche Fälle sind aber rar.

Meine Erfahrung sagt, dass die Gerichte nach Wegen suchen, Vergleiche abzuschließen. Wenn keine Frist gesetzt wurde, besteht die hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Gerichte eben diesen Umstand dazu nutzen wollen, einen Vergleich herbeizuführen. Mein Tipp ist deshalb immer, eine Frist zu setzen.

Stefan Kramer

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