Auch im Internet dürfen Unternehmen mit durchgestrichenen Preisen werben, um auf aktuelle, günstigere Preise hinzuweisen. Hier gilt nichts anderes als im stationären Handel. Insbesondere liege keine Irreführung der Verbraucher vor, wenn nicht besonders erläutert würde, wie genau der durchgestrichene Preis zu verstehen sei. So entschied es der BGH (BGH, Urteil vom 05.11.2015 – I ZR 182/14).
In dem Streit ging es um eine Auseinandersetzung zwischen zwei Online-Händlern. Einer der Händler hatte bei Amazon ein Angebot für einen Fahrradanhänger eingestellt und dabei neben dem aktuell geforderten Preis einen höheren durchgestrichenen Preis angegeben. Hierin sah der zweite Händler eine Irreführung der Verbraucher und mahnte ab. Dem Durchschnittsverbraucher sei nicht klar, um was für einen Preis es sich bei der durchgestrichenen Angabe handele.
Diese Auffassung teilt der BGH nicht. Es bestehe insoweit kein Unterschied zum klassischen stationären Handel. Unabhängig vom Vertriebskanal sei der Durchschnittsverbraucher daran gewöhnt, dass ein durchgestrichener Preis ohne weitere Erläuterung einen früher einmal von dem Händler für das jeweilige Produkt geforderten Preis bezeichne. Wegen dieser regelmäßig vorhandenen Verbrauchervorstellung müsse auf diesen Umstand auch nicht besonders hingewiesen oder dem Verbraucher eine entsprechende Erläuterung an die Hand gegeben werden.
Unbeschadet dessen gilt natürlich im Einzelhandel wie im eCommerce: Die Vorstellung zu dem durchgestrichenen Preis muss auch stimmen. Will sagen, der Händler muss den durchgestrichenen Preis tatsächlich gefordert und den Preis nun reduziert haben. Auch darf diese Preisreduzierung nicht allzu lang zurückliegen. Beide Fragen beantwortete der BGH quasi en passant unter Verweis auf ältere Urteile.
Soll sich der Preisvergleich auf andere Preise als früher einmal von dem Anbieter geforderte beziehen, so ist dies anzugeben. Dies werde, so der BGH, der Händler aber wohl meist schon aus Eigeninteresse tun. Dies gilt z.B. dann, wenn der durchgestrichene Preis sich auf eine UVP des Herstellers bezieht oder auf Preise, die von Wettbewerbern gefordert werden.
Für Online-Händler eine gute Entscheidung, weil sie einmal nicht eine neue Informationspflicht aufstellt, die gegenüber Verbrauchern zu beachten wäre. Abgesehen davon ist dem BGH auch unumschränkt darin zuzustimmen, dass der Durchschnittsverbraucher durchgestrichene Preise sehr wohl korrekt verstehen wird, ohne dass es näherer Erklärungen dazu bedürfte.