Grundsätzlich sind bei Warenangeboten etwaig anfallende Versandkosten konkret zu benennen. Allerdings schreibt das Gesetz diese Pflicht zur Angabe von Versandkosten nur in dem Umfange vor, wie dem Händler eine Berechnung „vernünftigerweise“ möglich sei. Das Kammergericht hat nun den Umfang der Angabepflichten konkretisiert (KG, Beschluss vom 02.10.2015 – 5 W 196/15).
Darum ging’s: Ein deutscher ebay-Händler bot seine Waren über unterschiedliche ebay-Länderplattformen zum weltweiten Versand an. Zu den nach einer Bestellung anfallenden Versandkosten teilte er mit: „Der Versand innerhalb Deutschlands kostet hier nur 4,90 € … Versand Europa/Welt auf Anfrage.“ Gegen diese Angaben zu Versandkosten richtete sich der Antrag im Verfahren.
Der Antragsteller sah wegen der Aussage zu den Versandkosten gleich mehrere Vorschriften verletzt, die als sog. Marktverhaltensregeln nach § 4 Nr. 11 UWG (§ 3a UWG n.F.) anzusehen sind, außerdem hielt er die Angaben für irreführend nach § 5a UWG.
§ 5a UWG schreibt vor, dass bei Warenangeboten anfallende Versandkosten anzugeben sind. Können solche Kosten im Voraus nicht berechnet werden, genügt der Hinweis, dass Versandkosten anfallen. Ganz ähnlich formuliert sind die Regelungen in § 1 Abs. 2 Satz 2 PAngV (Preisangabenverordnung) und Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB, § 312j Abs. 2 BGB – auch diese schreiben die Angabe von Versandkosten im Fernabsatz bzw. im eCommerce gegenüber Verbrauchern zwingend vor. Ausnahmen gelten insoweit nur dann, wenn die Kosten für den Unternehmer vorab „vernünftigerweise“ nicht zu berechnen sind.
Das KG kommt zunächst zu dem Schluss, dass – trotz des unterschiedlichen Wortlauts – die zitierten Regelungen der PAngV, des EGBGB/BGB und des UWG gleiche Anforderungen hinsichtlich der Ausnahmen von der Angabepflicht hätten. Denn alle Vorschriften gehen auf EU-Richtlinien zurück – und in den Richtlinientexten ist stets von dem Vorbehalt die Rede, dass Versandkosten vorab „vernünftigerweise“ nicht zu berechnen seien.
Dazu, was „vernünftigerweise“ im Voraus zu berechnen ist und was nicht, trifft das KG immerhin eine klare Aussage: Danach sind für den Händler Versandkosten innerhalb der EU regelmäßig ohne unzumutbare Aufwand im Voraus zu berechnen. Wegen des Binnenmarktes seien die wirtschaftlichen Bedingungen inzwischen soweit angeglichen und die Lieferung ohne Weiteres möglich.
Welche Anforderungen für andere, Nicht-EU-Länder gelten, lässt das Gericht offen. Zumindest für weitere west- und mitteleuropäische Staaten, die nicht der EU angehören, mit denen aber ähnlich unkompliziert Handel getrieben werden kann, dürften aber auch insoweit die gleichen Voraussetzungen erfüllt sein. Zu denken ist hier vor allem an die Schweiz oder Norwegen. Auch dürfte es schwierig werden, sich als Händler auf die Unvorhersehbarkeit von Versandkosten ins Ausland zu berufen, wenn und soweit in bestimmte Länder ein reger Versandhandel betrieben wird. Denn wer wöchentlich mehrmals Sendungen in die USA verschickt, wird auch insoweit nach einer gewissen Zeit einen hinreichenden Überblick über die Versandkosten haben, dass ihm eine Berechnung auch im Voraus möglich ist.