Insbesondere Mobilfunkanbieter sind bereits häufiger dazu verurteilt worden, es zu unterlassen, in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen pauschale Gebühren im Falle von Rücklastschriften festzusetzen. Denn, so die Gerichte regelmäßig, die festgeschriebenen Gebühren überstiegen den tatsächlich entstandenen Schaden. Nur der aber sei ersatzfähig. Mit einer findigen Gestaltung wollte ein Anbieter diese Regelung umgehen – und wurde erneut verurteilt (OLG Schleswig, Urteil vom 15.10.2015 – 2 U 3/15).
Im konkreten Fall war derselbe Anbieter bereits zur Unterlassung hinsichtlich einer AGB-Klausel verurteilt worden, die bei Rücklastschriften einen pauschalen Schadensersatzanspruch vorsah. § 309 BGB verbietet solche pauschalen Schadensersatzfestsetzungen insbesondere im Verbraucherverkehr. Daraufhin entfernte der Anbieter die entsprechende Klausel aus seinen Verträgen.
Stattdessen hatte der Anbieter aber seine Rechnungssoftware so umprogrammieren lassen, dass eine pauschale Rücklastschriftgebühr automatisch in die nächste Rechnung mit aufgenommen wurde. Unter „Sonstige Beträge“ wurde nunmehr ein Betrag von 7,45 Euro ausgewiesen, wenn es zuvor zu einer Rücklastschrift gekommen war.
Dies sei, so das OLG Schleswig, eine unzulässige Umgehung des Verbots und daher nach § 306a BGB ebenso unzulässig. Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass die nun gewählte Form eigentlich sogar noch effizienter sei, weil dasselbe Ziel nunmehr vollkommen automatisiert im Wege der Rechnungstellung erreicht werde.
§ 306a BGB verlangt nach Auffassung der Schleswiger Richter nicht, dass die Umgehung der unzulässigen Klausel durch eine andere „rechtliche“ Maßnahme erreicht werde, also z.B. eine neu formulierte, inhaltlich aber auf dasselbe Ziel hinauslaufende AGB-Klausel. Es reiche aus, wenn – wie hier – ein rein tatsächlicher Vorgang, nämlich die Rechnungstellung, als Umgehungsmaßnahme gewählt werde.
Das Urteil verdeutlicht einmal mehr, dass insbesondere im B2C-Geschäft keinesfalls pauschale Beträge verwandt werden dürfen, wenn es um die Schadensfestsetzung geht. Ersatzfähig sind immer nur die tatsächlich anfallenden Kosten. Pauschalen sind dabei sowohl in AGB unzulässig als auch außerhalb der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.