Filesharing: Müssen Eltern ihre Kinder ausliefern?

Viele der sogenannten Filesharing-Fälle spielen im familiären Umfeld: Einer der Elternteile oder beide Eltern sind Inhaber des Internetanschlusses, genutzt wird dieser aber zugleich auch von den im Haushalt lebenden Kindern. Kommt es über diesen Anschluss zu einer Urheberrechtsverletzung, stellt sich die Frage, wie sich die Eltern gegen die Inanspruchnahme zur Wehr setzen können. Das OLG München verschärft die Anforderungen an die Verteidigung in einer sehr bedenklichen Art und Weise (OLG München, Urteil vom 14.01.2016 – 29 U 2593/15).

Die Rechtsprechung hat in den zurückliegenden Jahren ein höchst komplexes rechtliches Konstrukt aufgebaut, um der Flut an Filesharing-Klagen Herr zu werden. Kern dessen ist die prozessuale Vermutung, dass der Anschlussinhaber auch der Täter einer über seinen Anschluss begangenen Urheberrechtsverletzung sei. Das bedeutet, dass der Kläger (meist also Musik- oder Filmkonzerne) erst einmal nicht nachweisen muss, dass der Anschlussinhaber überhaupt der Täter ist. Vielmehr ist es an dem Anschlussinhaber, nachvollziehbar darzulegen, dass nicht er, sondern dritte Personen als Täter in Betracht kommen.

Der Umfang dieser sogenannten sekundären Darlegungslast ist immer noch umstritten. Im Münchener Fall ging es jetzt um die Frage, was ein Anschlussinhaber zu seiner Verteidigung sagen muss, wenn außer ihm auch seine eigenen Kinder den Anschluss genutzt haben. Im konkreten Fall hatte der Anschlussinhaber vorgetragen, er wisse sogar, welches seiner Kinder die Urheberrechtsverletzung begangen hätte, wolle dies aber für sich behalten. Dazu berief er sich auf Art. 6 des Grundgesetzes, der Ehe und Familie unter den besonderen Schutz des Staates stellt.

Allerdings, so muss man wohl das OLG München verstehen,  haben nach dessen Auffassung die klagenden Musik- und Filmkonzerne noch mehr staatlichen Schutz verdient. Denn das Gericht meint, dass deren Rechte wegen der unberechtigten Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke höher zu bewerten seien als der Schutz von Ehe und Familie. Sähe man das anders, wäre den klagenden Rechteinhabern eine Anspruchsdurchsetzung im familiären Umfeld nicht oder nur sehr schwer möglich.

Eine höchst bedenkliche Ansicht, auch wenn dem Gericht zuzugeben ist, dass es sich bei der beschriebenen Situation um ein echtes rechtliches Dilemma handelt. Es ist das gute Recht der Konzerne, gegen Urheberrechtsverletzungen vorzugehen. Die Möglichkeit der erfolgreichen Durchsetzung dieser Rechte kann nun allerdings nicht soweit gehen, dass die Anschlussinhaber vor die Wahl gestellt werden, entweder unberechtigterweise in Anspruch genommen zu werden oder aber dem Kläger den Täter – zumal wenn es sich dabei um engste Familienangehörige handelt – quasi auf dem Silbertablett zu servieren.

Andere Gerichte haben in dieser Frage auch bereits anders geurteilt und den Schutz von Ehe und Familie betont. Wohl auch deswegen hat das OLG München die Revision zugelassen, sodass sich unter Umständen der BGH zu dieser Frage wird letztinstanzlich äußern können. Angesichts der verfassungsrechtlichen Relevanz ist auch nicht ausgeschlossen, dass das Bundesverfassungsgericht sich hiermit wird befassen müssen.

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