Wettbewerbsrecht: Haftung von Online-Diensteanbietern

Eine erfreuliche Klarstellung bringt ein Urteil des BGH zur Haftung von Online-Diensteanbietern mit sich. Wer nicht zur Prüfung von Beiträgen Dritter verpflichtet ist, haftet auch nicht gegenüber Wettbewerbern für die Verbreitung von rechtsverletzenden Beiträgen. Nach der früheren Rechtsprechung bestand in dieser Frage noch eine Divergenz zwischen TMG und UWG (BGH, Urteil vom 19.03.2015 – I ZR 94/13).

Darum ging’s: Ein Online-Reisebüro hatte auf seiner Webseite auch die Möglichkeit vorgesehen, dass Nutzer Bewertungen der gebuchten Reiseleistungen abgeben können. Eine inhaltliche Prüfung der Beiträge war nicht vorgesehen. Auf der Seite war lediglich ein Wortfilter vorgesehen, der Beleidigungen, Schmähkritik und Eigenbewertungen herausfiltern soll. Solcherart herausgefilterte Beiträge unterliegen dann vor der Entscheidung über die Veröffentlichung einer manuellen Kontrolle durch Mitarbeiter des Betreibers. Außerdem werden die Eingaben statistisch ausgewertet und aus den Angaben eine Weiterempfehlungsrate errechnet.

Ein Nutzer der Seite veröffentlichte für ein Hotel eine Bewertung und behauptete darin erweislich unwahre negative Tatsachen über das Hotel. Hierauf wies der Hotelbetreiber den Seitenbetreiber hin, verlangte die Löschung sowie die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Auf diesen Hinweis entfernte der Seitenbetreiber die rechtsverletzenden Inhalte unverzüglich, verweigerte aber die Abgabe der Unterlassungserklärung.

Zu Recht entschied der BGH nun in letzter Instanz. Denn das Haftungsprivileg des § 7 Abs. 2 TMG müsse auch im Rahmen der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften berücksichtigt werden. Wer sich auf das Haftungsprivileg berufen könne, wer also lediglich als Diensteanbieter Dritten eine Plattform zur Verbreitung von Inhalten zur Verfügung stelle, ohne sich diese zu Eigen zu machen, verbreite nicht im wettbewerbsrechtlichen Sinne selbst etwaig falsche und herabsetzende Behauptungen.

Seine frühere Rechtsprechung zu § 4 Nr. 8 UWG (jetzt § 4 Nr. 2 UWG 2015) gibt der BGH insoweit ausdrücklich auf. Eine begrüßenswerte Klarstellung, die Rechtsunsicherheit beseitigt. Wer keine inhaltliche Überprüfung der über seine Seite verbreiteten Beiträge Dritter vornimmt, genügt seinen Pflichten auch im Wettbewerb, wenn er auf entsprechende Mitteilung hin rechtsverletzende Beiträge unverzüglich löscht (notice and take-down). Der Einsatz von Wortfiltern zur Ausfilterung evident rechtsverletzender Inhalte und die statistische Auswertung von Inhalten begründen im Übrigen nach Auffassung des BGH kein inhaltliches Zu-Eigen-Machen der Inhalte.

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