Mit seiner berühmten UsedSoft-Entscheidung hat der EuGH im Jahr 2012 festgelegt, dass der Weiterverkauf von Software dann nicht untersagt werden kann, wenn dem Ersterwerber zeitlich unbegrenzte Nutzungsrechte eigeräumt worden waren. Seither hat der BGH in einer Reihe von Entscheidungen die neue Rechtslage weiter präzisiert. In einem weiteren Fall ging es nun um die Frage, wann eigentlich einem Nutzer zeitlich unbegrenzte Nutzungsrechte im Sinne der UsedSoft-Rechtsprechung eingeräumt sind (BGH, Urteil vom 19.03.2015 – I ZR 4/14, Green-IT).
Die Entscheidung betrifft eine Konstellation, die auch in unserer Beratungspraxis immer wieder auftaucht. Die Softwarehersteller verknüpfen nämlich häufig den Vertrag über die Einräumung von Nutzungsrechten und den nachfolgenden Wartungsvertrag derart eng, dass mit Ende der Wartung auch die ursprünglich eingeräumten Nutzungsrechte jedenfalls deswegen enden, weil die „Lizenz“ jeweils nur jahresweise freigeschaltet wird.
Dies, so entschied nun der BGH, komme einer zeitlich unbegrenzten Lizenz gleich. Denn auch in einem Fall, in dem Nutzungsrechte zwar nicht für immer, wohl aber für die gesamte Dauer der Servicelaufzeit eingeräumt würden, seien dem Nutzer die Rechte für die komplette Lebensdauer der Software und damit letztlich zeitlich unbegrenzt eingeräumt worden. Damit trete auch in einem solchen Fall die urheberrechtliche Erschöpfung mit der Folge ein, dass eine Weiterveräußerung der Software nicht untersagt werden könne.
Mit anderen Worten: In Konstellationen, in denen Softwarelizenzvertrag und Wartungsvertrag miteinander so verbunden sind, dass mit Auslaufen der Wartung die Software abgeschaltet wird, muss der Hersteller der Software damit rechnen, dass der Kunde die Software weitergibt. Aus urheberrechtlichen Gründen kann sich der Hersteller gegen diese Weiterveräußerung nicht zur Wehr setzen.
Allerdings muss – auch das stellt die BGH-Entscheidung nochmals klar – der Ersterwerber, der die Software weiterveräußert, dafür Sorge tragen, dass bereits im Zeitpunkt der Veräußerung sämtliche bei ihm vorhandenen Programmkopien gelöscht sind. Im zu entscheidenden Fall war dies nicht der Fall gewesen, weil der veräußernde Ersterwerber Datenträger erst nach einer gewissen Zeit vernichtete.
Festzuhalten bleibt, dass der BGH den Anwendungsbereich der urheberrechtlichen Erschöpfung weiter ausdehnt. Auf der anderen Seite bleiben die Anforderungen für den Nachweis der Vernichtung der Programmkopien beim Ersterwerber unverändert hoch.