Software, die unter eine Open Source Lizenz gestellt wurde, kann meist von Jedermann frei genutzt werden. Allerdings sehen auch die Open Source Regelwerke bestimmte Pflichten des Nutzers vor. Zu sorglos sollte man mit den kostenlosen Programmen also keinesfalls umgehen. Das zeigt ein Fall, den das LG Halle zu entscheiden hatte (LG Halle, Urteil vom 27.07.2015 – 4 O 133/15).
Darum ging’s: Eine Einrichtung stellte auf ihrer Webseite den eigenen Mitarbeitern und Studierenden eine Software zum Download bereit. Diese ermöglichte es, eigene Endgeräte über das institutseigene WLAN zu nutzen.
Die Software war unter der Open Source Lizenz GPL lizenziert. Diese Lizenzbedingungen sehen vor, dass derjenige, der die Software z.B. über Datennetze verfügbar macht, mehrere Pflichten erfüllen muss: Er muss z.B. den jeweiligen Lizenztext ebenfalls zugänglich machen, und er muss den vollständigen korrespondierenden Sourcecode lizenzgebührenfrei zugänglich machen oder auf einem üblichen Datenträger zu die Herstellung der Kopie nicht übersteigenden Kosten zur Verfügung stellen. Nichts davon war im vorliegenden Fall geschehen.
Daraufhin verlangte der Urheber der Software die Unterlassung dieser Verstöße gegen die GPL, was die abgemahnte Einrichtung verweigerte. Im einstweiligen Verfügungsverfahren gab das Landgericht dem Urheber nun Recht.
Der zu entscheidende Fall war insofern besonders, als zweifelsfrei festgestellt werden konnte, dass der Verfügungskläger Urheber der Software war. Bei vielen Open Source Lösungen werden zahlreiche Urheber gemeinschaftlich Rechte an der Software haben, was die Rechtsdurchsetzung für jeden einzelnen schwieriger macht.
Das Gericht sah in den Verstößen gegen die GPL eine Verletzung der Rechte des Urhebers, die nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung hätte beseitigt werden können. Daran ändere es nichts – und auch das ist wichtig –, dass die GPLv3 in Ziffer 8.3 vorsehe, dass der Nutzer die Software trotz eines Verstoßes dann weiter nutzen darf, wenn er die Verstöße binnen 30 Tagen behebt. Denn, so das Gericht, auch die nachträgliche Herstellung eines GPL-gemäßen Zustands ändere nichts an der zunächst entstandenen Rechtsverletzung.
Das Gericht lässt also die allgemeinen Grundsätze zur Wiederholungsgefahr bei Urheberrechtsverstößen unberührt. Diese besagen, dass ein einmaliger Verstoß gegen die Rechte des Urhebers die Gefahr indiziert, dass es zu weiteren Verstößen kommen wird. Diese Wiederholungsgefahr lässt sich nach anerkannter Rechtsprechung eben nur durch die Abgabe einer hinreichend strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung beseitigen.
Verstöße gegen Open Source Lizenzbestimmungen sind sehr häufig zu beobachten. Dies gilt auch und insbesondere für Unternehmen, die Open Source Komponenten in ihre eigenen Softwarelösungen integrieren, ohne die erforderlichen Hinweise zu erteilen. Denn Bestimmungen zur Hinweispflicht auf die geltenden Open Source Lizenzbedingungen und die Zugänglichmachung des Sourcecodes sind in zahlreichen Regelwerken enthalten. Eingehalten werden diese aber erfahrungsgemäß längst nicht in allen Fällen. Das Urteil des LG Halle zeigt, dass ein solches Vorgehen nicht ohne Risiko ist und Haftungsfälle nach sich ziehen kann. Hier ist also Vorsicht geboten.