Maßnahmen zur Videoüberwachung beschäftigen immer wieder die Gerichte. Problematisch ist dabei regelmäßig die Frage, welche Bereiche die Kameras in den Blick nehmen dürfen, ohne dass dabei die Persönlichkeitsrechte Unbeteiligter verletzt werden. Entscheidend ist aber auch, ob für die Aufzeichnung überhaupt ein berechtigtes Interesse des Verantwortlichen besteht, wie eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Schwerin zeigt (VG Schwerin, Beschluss vom 18.06.2015 – 6 B 1637/15 SN).
Darum ging’s: Der Vermieter einer Ferienanlage hatte auf dem Gelände verschiedene Videokameras installiert. Diese zeichneten rund um die Uhr auf. Die Bilder waren über die Interseite des Vermieters als Live-Stream für Jedermann abrufbar. Gezeigt wurden Aufnahmen des Umfeldes der Ferienwohnung, insbesondere der Strandpromenade, des Strandes selbst sowie des Bootshafens. So sollten potentielle Urlaubsgäste sich einen Eindruck von der Lage der Wohnung und den Verhältnissen vor Ort machen können.
Weil auf den Bildern stets auch Personen zu sehen waren, die sich in den betreffenden Gebieten aufhielten, hielt der Landesdatenschutzbeauftragte die Aufzeichnung für unzulässig. Schließlich erließ er eine Verfügung mit dem Inhalt, die Kameras seien so einzustellen, dass bestimmte Bereiche nicht mehr von den Kameras erfasst würden und im Übrigen die Kameras so einzustellen seien, dass Personen auf den Bildern nicht mehr identifizierbar seien.
Hiergegen klagte der Vermieter – und scheiterte. Denn das VG Schwerin gab der Argumentation des Landesdatenschutzbeauftragten Recht: Bei den Videobildern handele es sich um personenbezogene Daten, denn die aufgezeichneten Personen seien bestimmbar. Dass die Abbildung dieser Personen nur ein Nebeneffekt, ja von dem Vermieter vielleicht nicht einmal gewünscht sei, spiele dabei keine Rolle.
Für diese Datenerhebung und deren Nutzung durch öffentliche Zugänglichmachung auf der Webseite fehle es an einer Erlaubnis. Denn weder willigten die Betroffenen in die Aufzeichnung ein noch greife ein gesetzlicher Erlaubnistatbestand ein. Insbesondere seien die Voraussetzungen für eine zulässige Videoüberwachung nach § 6b BDSG nicht erfüllt.
Dies gelte jedenfalls deswegen, weil die Interessen der Betroffenen diejenigen des Vermieters an einer Überwachung überwögen. Bei einer derart großflächigen und umfassenden Beobachtung des öffentlichen Raums, in dem sich Menschen ganz überwiegend zu privaten Zwecken aufhalten, spreche hierfür schon die große Zahl der Betroffenen. Durch die Zugänglichmachung über das Internet mit der Möglichkeit für jedweden Dritten, die Bilder zu speichern und sonst zu verarbeiten erhöhe sich die Eingriffsintensität nochmals. Demgegenüber tritt das Interesse des Vermieters an einer Information potentieller Urlaubsgäste zurück.
Die Entscheidung zeigt einmal mehr, dass datenschutzrechtliche Fragen inzwischen in zahlreichen Lebensbereichen eine Rolle spielen. Der Einsatz von Kamerasystemen sollte in keinem Fall ohne vorherige juristische Beratung erfolgen. Denn auch und gerade in diesem Bereich lässt sich beobachten, dass Betroffene und Behörden – häufig mit Erfolg – gegen zu weit reichende Maßnahmen vorgehen.