Internetrecht: Haftung für Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Netz

Die (Un-)Kultur auch und gerade anonym über das Internet verbreiteter Behauptungen und Meinungsäußerungen ist gerade wieder Gegenstand heftiger Debatten. Zwei Gerichtsentscheidungen aus Köln und Dresden nehmen in solchen Fällen die Betreiber der Kommunikationskanäle in die Pflicht, auf entsprechende Hinweise rechtsverletzende Inhalte zu entfernen (OLG Dresden, Urteil vom 01.04.2015 – 4 U 1296/14; LG Köln, Urteil vom 13.05.2015 – 28 O 11/15).

In beiden Fällen geht es um Rechtsverletzungen im Internet. Im Kölner Fall wurden in Videoaufzeichnungen auf einer Webseite nachweislich falsche Tatsachenbehauptungen verbreitet. Im Dresdner Fall ging es um kritische Äußerungen über ein Unternehmen, die über einen Mikrobloggingdienst im Netz zugänglich gemacht wurden. In beiden Fällen konnten die eigentlichen Urheber nicht ausfindig gemacht werden. Denn der Mikroblogger handelte anonym, und im Kölner Fall waren die Angaben im Impressum der Webseite schlicht falsch.

Die in ihren Rechten verletzten Kläger wandten sich daraufhin nicht die Verletzer selbst, sondern an die Betreiber der Internetangebote. Schriftlich legten sie gegenüber dem Betreiber des Mikrobloggingdienstes bzw. gegenüber dem Domain-Registrar dar, dass und aus welchen Gründen welcher konkrete Beitrag sie in ihren Rechten verletze. Als die Betreiber sich gleichwohl weigerten, die Beiträge zu entfernen, gingen die Sachen vor Gericht. Und in beiden Fällen obsiegten die Kläger.

Denn, so stellten die Gerichte übereinstimmend fest, auch auf Domainregistrare bzw. die Betreiber von Mikrobloggingdiensten seien die Grundsätze der Störerhaftung in solchen Fällen anwendbar. Denn sie leisteten – wenn auch ohne eigenes Verschulden – einen tatsächlichen Beitrag zu der beanstandeten Rechtsverletzung, nämlich die Bereitstellung der entsprechenden Plattform.

Dies verpflichte sie in Fällen, in denen sie in nachvollziehbarer Art und Weise auf Rechtsverletzungen hingewiesen würden, dazu, der Sache nachzugehen und gegebenenfalls – nämlich bei einer Weigerung des Verletzers – auch die beanstandeten Inhalte zu entfernen bzw. zu sperren.  Die Gerichte wenden hier eine Rechtsprechung des BGH zur Haftung von Host-Providern an.

Damit verstärkt sich eine Tendenz, die in der Rechtsprechung seit einigen Jahren zu beobachten ist. Über das Instrument der Störerhaftung werden die Betreiber immer öfter zur Verantwortung gezogen. Sie werden hier entsprechende Prozesse etablieren und auch Personal vorhalten müssen, um auf entsprechende Eingaben adäquat und schnell reagieren zu können.

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