Mit einem besonders pikanten Koppelungsangebot hatte sich das LG Hamburg in einer wettbewerbsrechtlichen Angelegenheit zu beschäftigen. Der Anbieter einer Antiviren-Software hatte in sein Programm zugleich eine Preisvergleichsfunktion aufgenommen, die beim Aufsuchen von Artikelseiten eines großen Onlineshops automatisch günstigere Angebote im Netz anzeigte. Das erklärte das Gericht für unzulässig (LG Hamburg, Urteil vom 28.01.2015 – 416 HKO 163/14).
Konkret war die Software so ausgestaltet, dass die Nutzer beim Besuchen des Online-Shops günstigere Alternativangebote in anderen Web-Shops angezeigt bekamen, sobald sie einen konkreten Artikel ausgewählt und aufgerufen hatten. Diese Alternativangebote konnten angeklickt werden. Dann wurden die Nutzer automatisch auf die Seite des entsprechenden Anbieters weitergeleitet. Hierfür erhielt der Anbieter des Antiviren-Programms eine Provision. Deswegen waren auch nur Angebote solcher Händler abrufbar, mit denen entsprechende Provisionsabreden bestanden.
Das LG Hamburg hält dies für eine unlautere Behinderung des Online-Shopbetreibers. Denn bereits zum Kauf entschlossene, jedenfalls aber bereits in dessen virtuellem Geschäftsraum sich aufhaltende Kunden würden gezielt auf Angebote von Mitbewerbern aufmerksam gemacht und so abgeworben.
Besondere Interessen des Anbieters des Antiviren-Programms hierfür bestünden auch nicht. Insbesondere könne er sich nicht auf übergeordnete Verbraucherinteressen berufen. Denn das Angebot diene erkennbar nicht dazu, objektive Verbraucherinformation zu betreiben. Es stünden vielmehr die Provisionsinteressen im Vordergrund. Deswegen sei bewusst keine unabhängige Auswahl alternativer Angebote erfolgt, sondern diese seien auf die Angebote der Vertragspartner beschränkt.
Das Angebot sei auch nicht mit einem Preisvergleichsportal vergleichbar. Denn dieses müsse der Kunde aktiv aufsuchen. Dagegen könne er die Preisvergleichsfunktion der Antiviren-Software gerade nicht aktiv bedienen. Vielmehr sei es so, dass die nicht eben naheliegende zusätzliche Funktion der Antiviren-Software beim Download des Programms nicht einmal so deutlich herausgestellt werde, dass jeder Nutzer sich dieser Funktion überhaupt bewusst sein dürfte.
Die Entscheidung ist zu begrüßen. Denn Verbraucherinformationen können ihren Zweck nur dann erfüllen, wenn sie objektiv und unabhängig von eigenen monetären Interessen des Informationsgebers erfolgen. Ein rein kommerzielles – und zudem versteckt angebotenes – Informationsportal kann es nicht rechtfertigen, Kunden unmittelbar vor der Kaufentscheidung von einer bestimmten, von ihm selbst ausgewählten Webseite auf die Angebote anderer Shop-Betreiber umzuleiten.