Teil 3 : Regelungsbedarf im Arbeitsvertrag
In den vorherigen beiden Blogs habe ich die Regelung des § 69 b UrhG analysiert. Der § 69b UrhG besagt, dass die Nutzungsrechte an der von dem Arbeitnehmer erstellten Software automatisch voll umfänglich auf den Arbeitgeber übergehen. Wie jede Norm weist auch der § 69 b Urhebergesetz Lücken auf. Folgende Dinge sollten beachtet werden, wenn ein Arbeitsvertrag mit einem Programmierer abgeschlossen wird:
Zum einen sollte man sich überlegen, ob man wegen der Streitigkeiten über die örtliche Reichweite der zu übertragenden Nutzungsrechte in den Vertrag eine Regelung aufnimmt, nach deren Inhalt die Nutzungsrechte weltweit übertragen werden. Der zweite Punkt liegt in der Regelung des § 31a Abs. 1 UrhG . Will man die Übertragung von Nutzungsarten vereinbaren, die zum Zeitpunkt der Entstehung der Software noch unbekannt waren, muss man eine entsprechende Regelung mit dem Arbeitnehmer in Schriftform treffen. Sehr zu empfehlen ist es außerdem, in Arbeitsverträgen neben der Arbeitsaufgabe die einzelnen Nutzungsarten nebst Umfang, die Übertragbarkeit der Nutzungsrechte an Dritte und den Zeitpunkt der Rechtseinräumung festzulegen. Da auch juristische Regelungen stets unbeabsichtigte Lücken aufweisen können, sollte man ferner den Zweck der Rechtsübertragung in dem Arbeitsvertrag nicht unerwähnt lassen. Zu diesem Punkt siehe § 31 Abs. 5 UrhG.
Der § 34 Abs. 1 UrhG , der besagt das eine Übertragung von Nutzungsrechten auf Dritte stets der Zustimmung des Arbeitnehmers zulässig ist, spielt nur für Unternehmen eine Rolle, die die Software normalerweise für sich selbst entwickeln lassen oder an eine Vermarktung der Software zu denken. Normale Softwareunternehmen, die Software ohnehin vermarkten, müssen sich um diese Norm weniger Sorgen machen, da sich bereits aus dem Betriebszweck ergibt, dass die Übertragung von Nutzungsrechten auf Dritte den Normalfall der Verwendung der Software ausmacht.
Der § 31a Abs.1 UrhG wird häufig übersehen. Kurz dazu: Wenn das Urheberrecht über Nutzungsrechte spricht, meint es die Nutzungsrechte, die im Urhebergesetz genannt werden oder solche, die im Wege der Rechtsfortbildung durch den BGH als eigenständige, wirtschaftlich selbstständig verwertbare Nutzungsarten anerkannt sind. Es ist schlicht falsch, in einem Vertrag zu schreiben, der Kunde erlange das Recht, die Software zu nutzen. Nutzen kann jeder eine Sache ohne einen Lizenzvertrag abzuschließen oder eine Lizenzgebühr zu bezahlen. Man denke an das Betrachten eines Bildes, das Lesen eines Buches etc. Nun gibt es bestimmte Nutzungsarten, die zum Zeitpunkt, in dem ein Angestellter eine Software erstellt, noch nicht bekannt sind. Das Urhebergesetz geht davon aus, dass derjenige, der ein Werk schafft, auch angemessen für die Übertragung der Rechte an diesem Werk entlohnt werden muss. Folgerichtig sagt man, dass derjenige nicht angemessen entlohnt werden kann, der noch gar nicht weiß, auf welche Weise sein Werk wirtschaftlich verwertet wird. Eine Ausnahme von dem Grundsatz stellte § 31a Abs.1 UrhG dar, der besagt, dass man auf dieses Recht verzichten kann, wenn man eine entsprechende Erklärung in Schriftform (also eigenhändige Unterschrift) abgibt. Ein Beispiel für eine unbekannte Nutzungsart wäre die Verwertung von Software in der Cloud. In den neunziger Jahren waren ASP oder SaaS noch keine bekannten, eigenständigen Nutzungsarten, heute sind sie es. Hat also ein Programmierer in den neunziger Jahren Software erschaffen, die heute per ASP verwendet wird, müsste man sich heute von diesem Programmierer die Nutzungsrechte gesondert erkaufen. Einer solchen Gefahr kann man entgegenwirken, wenn man den Arbeitsvertrag entsprechend gestaltet.