Softwareerstellung durch Angestellte I

An denjenigen Computerprogrammen, die der Angestellte im Rahmen seiner arbeitsvertraglichen Pflichten erstellt, erwirbt der Arbeitgeber ausschließliche Nutzungsrechte, die ihn dazu berechtigen, sämtliche vermögensrechtlichen Verwertungshandlungen vorzunehmen. Das ist Inhalt des § 69b UrhG, den ich im folgenden genauere darlegen werde.

Computerprogramme

Der § 69b UrhG ist nur dann anwendbar, wenn ein Computerprogramme nach § 69a UrhG vorliegt. Hier ist die nämliche Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs zur Entscheidung ‚SAS Institut‘ heranzuziehen, um überhaupt zu qualifizieren, welche Arbeitsergebnisse mit von dem Begriff des Computerprogramms erfasst sind und welche nicht.

Es kann sein, dass ein angestellter Programmierer Arbeitsleistungen erstellt, wie zum Beispiel Dokumentationen, Flussdiagramme und ähnliches; an diesen erwirbt der Arbeitgeber nicht unmittelbar Nutzungsrechte nach dem § 69 b Urhebergesetz.

Es ist dringend anzuraten, diese Punkte in dem jeweiligen Arbeitsvertrag zu regeln. Auch wenn vereinzelt in der Literatur zu lesen ist, dass eine Rechtsübertragung an den anderen Materialien des Programms nach § 43 Urhebergesetz möglich ist, muss beachtet werden, dass manche Arbeitsleistungen eines angestellten Programmierers überhaupt nicht dem urheberrechtlichen Schutz zugänglich sind. Man hat bei dem Lesen der juristischen Literatur häufig das Gefühl, dass angestellte Programmierer eine Art von Geniestatus aufweisen. Dies vermutlich deswegen, weil die Rechtsprechung und das Gesetz es genügen lassen, wenn nur geringfügige kreative Elemente in dem Source vorhanden sind. Aber bei der Erstellung von Dokumentationen und anderen administrativen Tätigkeiten sind häufig nur technische Vorgaben zu erfüllen, und die darauf basierenden Tätigkeiten weisen nicht die nach dem Urhebergesetz erforderliche Gestaltungshöhe auf. Man tut also gut daran, in den Arbeitsverträgen zu regeln, wie mit den Rechten an Arbeitsergebnissen zu verfahren ist, die nicht von dem automatisierten Rechtsübergang nach dem § 69 b Urhebergesetz erfasst sind.

Arbeitnehmer

Arbeitnehmer ist jeder weisungsgebundene Beschäftigte. Es gilt der Arbeitnehmerbegriff des Arbeitsrechts. Unangenehm aber richtig: Auch Mitarbeiter eines Unternehmens, die im Rahmen eines unerlaubten Arbeitnehmerüberlassungsprozesses für den Arbeitgeber arbeiten oder freie Mitarbeiter, die keine wirklichen freien Mitarbeiter sondern ‚Scheinselbständige‘ sind, unterfallen dem Begriff des Arbeitnehmers. Selbstständige, freie Mitarbeiter, arbeitnehmerähnliche Personen und selbstständige Unternehmen unterfallen nicht dem Begriff des Arbeitnehmers im § 69b UrhG. Und wichtig: der § 69 b Urhebergesetz gilt nur für Angestellte, die ihre Tätigkeit regelmäßig in Deutschland ausüben.

In Wahrnehmung der Aufgaben aus dem Arbeitsverhältnis

Der Streit um die Auslegung dieses Tatbestandsmerkmals führt darauf zurück, dass viele Angestellte schon zu Hause arbeitsrechtliche Aufgaben erfüllen. Kommt es später einmal zur Trennung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer, ist häufig streitig, welche Leistungen tatsächlich in Wahrnehmung der Aufgaben aus dem Arbeitsverhältnis erbracht wurden. Wenn die Leistung nämlich nicht in Erfüllung der arbeitsrechtlichen Pflichten erbracht wurden, stehen dem Arbeitgeber die Nutzungsrechte an diesen Arbeitsergebnissen nicht zu.

Der Begriff der Aufgaben aus dem Arbeitsverhältnis ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag, Ausweisung, Betriebsvereinbarungen, betrieblicher Übung und aus dem typischen Betätigungsfeld des Arbeitnehmers. Der Umfang wird nicht nur durch den Arbeitsvertrag festgelegt. Auch faktische Änderungen des Arbeitsfeldes sind zu berücksichtigen, bleiben freilich schwerer zu beweisen. Es reicht aus, wenn die Erstellung des Computerprogramms im engen inneren Zusammenhang mit den arbeitsrechtlichen Pflichten steht. Liegt aber keine konkrete Anweisung oder Beauftragung durch den Arbeitgeber vor, so ist eine Entwicklung, der die eigene Initiative des Angestellten zu Grunde liegt, nicht ausreichend. Indizien können hier auch die Arten der in Anspruch genommenen Betriebsmitteln sein. Diese für die anderen Bereiche des Arbeitsrechts wunderschönen Indizien sind aber auf dem Bereich der Software kaum anzuwenden. Insbesondere dann, wenn es um Anwendungen geht, die auf Open Source Frames basieren, wird kaum davon auszugehen sein, dass der Angestellte etwas benutzt, was man richtigerweise Betriebsmittel nennen kann. In Wahrnehmung der Aufgaben aus dem Arbeitsverhältnis kann auch bedeuten, dass der Angestellte in seiner Freizeit bei sich zu Hause Computerprogramme erstellt. Das gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber den Angestellten von seiner Anwesenheitspflicht freistellt. Leute, die im Home Office arbeiten, treten also trotzdem die Rechte an den von ihnen geschaffenen Computerprogrammen an den Arbeitgeber ab. Rechte an einem Computerprogramm, das ganz oder teilweise wenn in der Freizeit geschaffen wurde, stehen dem Arbeitgeber zu. Problematisch sind auch die Fälle, in denen das Computerprogramm auf freiwilliger Basis geschaffen wurde, obwohl gerade keine Anweisung des Arbeitgebers bestand. Allerdings muss das Computerprogramm während der Dauer des Arbeitsverhältnisses hergestellt worden sein, sonst ist für eine Anwendung der Norm kein Raum. Programme, die der Arbeitnehmer vor Beginn des Arbeitsfeldes geschaffen hat, fallen nicht unter § 69b UrhG.

 

Weitere Beiträge

Datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit, AVV und AGB- Recht im Spiegel der neueren EuGH- Rechtsprechung zur Cyberkriminalität  Teil I

Inhalt: Mir geht’s in diesem Blog darum, ganz kurz die Rechtsprechung des EuGH zum Thema Schadensersatz und Cyberkriminalität darzustellen und auf die Auswirkungen dieser Rechtsprechung für die IT- Unternehmen einzugehen, die als Auftragsverarbeiter für die Auftraggeber fungieren. Insbesondere beschäftigt mich

Mehr lesen »
Nach oben scrollen