Insbesondere Aktionspreise, Rabatte oder Sonderangebote werden regelmäßig offensiv beworben. Blickfangmäßig wird dabei das besonders günstige Angebot in den Mittelpunkt von Werbeanzeigen gestellt. Genauere Erläuterungen werden – im Einklang mit der Rechtsprechung – dabei meist mit einem Sternchenhinweis angekündigt und, etwas weniger prominent, in der Anzeige erläutert. Reicht dabei auch ein Verweis auf die Webseite aus? Das OLG Bamberg sagt „nein“ (OLG Bamberg, Urteil vom 18.02.2015 – 3 U 210/14).
Darum ging’s: In einer Anzeigenkampagne warb ein Möbelhaus mit der Aussage „19% MwSt. geschenkt auf Möbel, Küchen und Matratzen – zusätzlich 5% Extrarabatt“. Ein Sternchen verwies die Betrachter zunächst auf fußnotenartige Texte innerhalb der Anzeige. Dort war der Hinweis zu finden, u.a. die von der Aktion ausgeschlossenen Produkte seien unter einer angegeben Internet-Adresse aufgelistet. Ein Verbraucherschutzverein sprach eine Abmahnung wegen der nicht hinreichend klaren Angabe von Bedingungen einer Verkaufsförderungsmaßnahme aus.
Das OLG Bamberg folgte dieser Auffassung und sah ebenfalls einen Verstoß gegen §§ 3, 4 Nr. 4 UWG. Danach ist es nicht erlaubt und wettbewerbswidrig, im Rahmen von Verkaufsförderungsmaßnahmen nicht klar und eindeutig die Bedingungen für deren Inanspruchnahme anzugeben. Die hier vorliegende Rabattaktion ist dabei unzweifelhaft eine Verkaufsförderungsmaßnahme im Sinne der Vorschrift.
Die Bedingungen für die Inanspruchnahme müssten sowohl in persönlicher als auch in sachlicher Hinsicht klar und eindeutig angegeben werden. Zu den sachlichen Modalitäten gehöre insbesondere auch, dass der Verbraucher zum Zeitpunkt der Werbung erfahre, für welche Produkte das Angebot gälte. Die Information darüber, ob bestimmte Produktgruppen oder Fabrikate ausgenommen seien, sei für den Verbraucher für die Entscheidung, das Ladengeschäft überhaupt aufzusuchen, von wesentlicher Bedeutung.
Diese Voraussetzungen erfülle der Verweis auf die Internetseite nicht. Der Medienbruch zwischen Print und Online sei nicht zu rechtfertigen. Denn grundsätzlich stünde im Rahmen einer Printanzeige ausreichend Platz zur Verfügung, sämtliche erforderliche Angaben zu machen. Dass der Werbende hierfür unter Umständen mehr Anzeigenfläche buchen müsse, reiche als Grund nicht aus. Denn Beschränkungen der Informationspflicht könnten nach der zugrundeliegenden EU-Richtlinie nur gelten, wenn diese sich aus dem Medium selbst ergäben (also z.B. im Rahmen der Fernsehwerbung).
Die Entscheidung steht im Einklang mit der Rechtsprechung auch des BGH. Insofern dürfte klar sein, dass die Gerichte einen Medienbruch zwischen Print und Online im Rahmen einer blickfangmäßigen Werbung mit Sonderkonditionen nicht akzeptieren werden. Bei der Gestaltung solcher Anzeigen ist also Vorsicht geboten.