Wer muss wen, wie und worüber belehren, wenn es um die Nutzung des WLANs geht? Diese Frage ist gerade zuletzt Gegenstand zahlreicher Filesharing-Gerichtsverfahren. Das LG Hamburg hat sich nun zu Belehrungspflichten gegenüber volljährigen Mitnutzern geäußert, die nicht zum engen Familienkreis gehören (LG Hamburg, Urteil vom 20.03.2015 – 310 S 23/14).
Es ist die übliche Sachlage: Der Inhaber eines Internetanschlusses erhält eine Abmahnung, weil über seinen Anschluss Filme oder Musiktitel verbreitet worden sein sollen. Über Tauschbörsen im Internet werden solche Werke tagtäglich in großer Zahl heruntergeladen. Die Nutzer machen damit die Titel zugleich aber auch selbst wieder öffentlich zugänglich. Und das ist urheberrechtlich nicht erlaubt.
Oft genug aber war der Anschlussinhaber gar nicht derjenige, der die Tauschbörse tatsächlich genutzt hat. Haften muss er unter Umständen trotzdem – nämlich dann, wenn er seinen Anschluss nicht ordnungsgemäß gesichert hat. Zu solchen Sicherungspflichten gehört auch die Belehrung z.B. von minderjährigen Kindern. Diese müssen darüber aufgeklärt werden, dass die Nutzung von Tauschbörsen verboten ist.
Gegenüber volljährigen Familienangehörigen bestehen solche Belehrungspflichten indes nicht. Das hat der BGH klargestellt. Denn dies stehe im Widerspruch zu dem besonderen Nähe- und Vertrauensverhältnis innerhalb der Familie (vgl. hierzu auch unseren Blog unter http://anwaltskanzlei-online.local/2014/01/09/filesharing-eltern-haften-nicht-fuer-illegales-filesharing-von-erwachsenen-familienangehoerigen/).
Wie weit aber reicht der Begriff der Familie? Das LG Hamburg hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem die Nicht der Anschlussinhaberin mit ihrem Lebensgefährten für einige Tage aus dem Ausland zu Besuch gewesen sei. Hier, so das Gericht, sei weder gegenüber der Nicht und erst recht nicht gegenüber deren Lebensgefährten ein so enges Vertrauensverhältnis begründet, dass eine Belehrungspflicht deswegen nicht bestehe. Die Anschlussinhaberin hafte also wegen der unterlassenen Belehrung als Störerin.
Die Entscheidung ist letztlich konsequent. Denn mit der vom BGH angeführten Begründung, nämlich dem grundrechtlich geschützten Schutz der Familie nach Art. 6 GG, lässt sich im Fall einer – im doppelten Sinne – entfernten Verwandten nicht argumentieren.
Zu (engen) Freunden oder Mitbewohnern hatte der BGH sich damals explizit nicht festlegen wollen. Der Familien-Gedanke wird allerdings auch hier nicht zum Tragen kommen können. Vergleichbare Vertrauens- und Näheverhältnisse werden sich hier auch zumindest schwer belegen lassen. Zum Beispiel das LG Hannover hatte aber angenommen, gegenüber einer Lebensgefährtin, die mit dem Anschlussinhaber zusammenlebe, bestünden ebenfalls keine Belehrungspflichten (vgl. hierzu unseren Blog unter http://anwaltskanzlei-online.local/2015/01/16/filesharing-haftung-fuer-haushaltsangehoerige/).