Einmal im Netz, verbreiten sich Informationen schnell über weitere Internetseiten. Werden durch die Erstveröffentlichung Rechte verletzt, kann die Weiterverbreitung für den Betroffenen eine erhebliche Beeinträchtigung bedeuten. Der BGH hatte nun die deswegen äußerst praxisrelevante Frage zu entscheiden, wie weit die Haftung des Erstveröffentlichers für rechtsverletzende Beiträge im Netz reicht (BGH, Urteil vom 11.11.2014 – VI ZR 18/14).
Darum ging’s: Die BILD-Zeitung hatte auf ihrer Internetseite einen Beitrag eingestellt, der sich mit einem Gefängnis-Freigang einer verurteilten früheren RAF-Terroristin beschäftigte. Illustriert war der Beitrag mit einem heimlich aufgenommenen Foto. Der Beitrag wurde auch über den RSS-Newsfeed der BILD-Zeitung verbreitet. Gegen diesen Beitrag erwirkte die Betroffene einen Unterlassungsanspruch. In einer Unterlassungserklärung verpflichtete sich die Bild GmbH & Co. KG dazu, die erneute Verbreitung des Bildes bei Meidung einer Vertragsstrafe zu unterlassen.
Der Beitrag war zwischenzeitlich von Beziehern des RSS-Newsfeeds jedoch auf deren eigenen Webseiten weiterverbreitet worden. Auch hiergegen wandte sich die Betroffene. Direkte Ansprüche auf Schadensersatz (insb. Erstattung von Rechtsanwaltskosten) durch die Bezieher des Feeds konnten indes nicht durchgesetzt werden (BGH, Urteil vom 27.03.2012 – VI ZR 144/11).
In einem zweiten Verfahren gegen die Bild GmbH & Co. KG versuchte die Betroffene daher nun, von dieser zum einen eine Vertragsstrafe wegen Verletzung der Unterlassungspflichten zu erlangen. Zum anderen verlangte sie in diesem Verfahren nun von der Bild GmbH & Co. KG Ersatz der Anwaltskosten für das Verfahren gegen die Bezieherin des Newsfeeds.
Der BGH trifft eine differenzierte Entscheidung:
1. Der Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe scheitert. Denn, so die Richter, die Unterlassungsverpflichtung habe die Verfolgung des im Internet weiterverbreiteten Newsfeeds nicht umfasst. Die Verpflichtung habe lediglich darin bestanden, die erneute Veröffentlichung des Bildes zu unterlassen. Eine Verletzung dieser Verpflichtung durch die Weiterverbreitung durch Dritte könne daher nicht angenommen werden.
2. Der Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten könne daher zwar auch nicht aus einer Verletzung der Unterlassungspflicht hergeleitet werden. Der BGH hält es allerdings für möglich, dass die Bild GmbH & Co. KG trotzdem zur Zahlung der Anwaltskosten verpflichtet ist. Denn, so das Gericht, in der Weiterverbreitung durch Dritte habe sich die internet-typische Gefahr einer rechtsverletzenden Information verwirklicht. Durch die Verbreitung des Newsfeeds habe die Bild GmbH & Co. KG genau die Gefahr für eine weitere Verletzung der Persönlichkeitsrechte geschaffen, die sich durch die Weiterverbreitung schließlich auch verwirklicht habe. Deswegen seien ihr diese Weiterverbreitungen grundsätzlich auch zuzurechnen.
Die Sache muss in dieser Hinsicht noch einmal vom Berufungsgericht untersucht werden. Dennoch ist bis zu einer endgültigen Klärung der Frage davon auszugehen, dass Anbieter von Informationen im Internet auch für deren Verbreitung durch Dritte zumindest teilweise haftbar gemacht werden können. Letztlich wird sich diese Haftung nur dadurch ausschließen lassen, dass Anbieter z.B. von Newsfeeds im Falle von Rechtsverletzungen über denselben Informationskanal eine Mitteilung versenden, nach der eine bestimmte Information nicht mehr verbreitet werden dürfe.