Art. 8 Abs. 3 der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke sieht vor, dass der Inhaber einer Marke der Eintragung einer Gemeinschaftsmarke widersprechen kann, wenn diese Anmeldung durch seinen Agenten oder Vertreter erfolgt ist, ohne dass hierfür eine Zustimmung des Inhabers der älteren Marke eingeholt wurde. Das EuG hat festgelegt, woraus sich die Position als Agent oder Vertreter herleiten lässt (EuG, Urteil vom 09.07.2014 – T-184/12).
Darum ging’s: Ein deutsches Handelsunternehmen meldete beim Harmonisierungsamt eine Gemeinschaftsmarke an. Hiergegen wandte sich der australische Hersteller, der behauptete, Inhaber einer identischen, wenn auch nicht eingetragenen australischen Marke zu sein. Er behauptete weiter, das deutsche Unternehmen handele in Europa als Agent bzw. Vertreter. Eine Zustimmung zur Markenanmeldung habe das australische Unternehmen aber nicht erteilt, die Markenanmeldung daher zurückzuweisen. Das deutsche Unternehmen bestritt die Position als Agent bzw. Vertreter: Entsprechende Vereinbarungen lägen nicht vor.
Das EuG entschied die Sache zugunsten des australischen Unternehmens und legte dabei Kriterien für die Position als Agent bzw. Vertreter fest, die – auch – außereuropäischen Markeninhabern einen umfassenden Schutz vor „untreuen“ Partnern gewähren. Dafür müssen sie allerdings im Widerspruchsverfahren einige Dinge darlegen und ggf. auch beweisen können.
1. Zunächst müssen insbesondere außereuropäische Unternehmen ihre Markeninhaberschaft in dem betreffenden Ursprungsland nachweisen. Hierzu gehört es insbesondere auch, dem Harmonisierungsamt die eigene Rechtsposition anhand der betreffenden Vorgaben des jeweiligen Rechts zu belegen. Hier war es also erforderlich, die Vorschriften des australischen Markenrechts darzustellen, nach denen dem australischen Hersteller auch ohne Eintragung der Marke im Register der Schutz aus der Marke zukommt.
2. Außerdem muss dargelegt werden können, dass der Markenanmelder – hier als der deutsche Händler – tatsächlich als Agent bzw. Vertreter auftritt. Die Anforderungen hierfür sind allerdings nach dem Urteil des EuG relativ niedrig. Insbesondere muss kein Vertrag vorgelegt werden, aus dem sich dies ausdrücklich ergibt. Vielmehr reicht es aus, anhand konkreter Umstände zu belegen, dass die Beziehung der Beteiligten über ein bloßes Käufer-/Verkäufer-Verhältnis hinausgeht. Dies gelang im hier entschiedenen Fall durch die Vorlage eines umfangreichen Mailverkehrs. Daraus ergab sich, dass das australische Unternehmen den deutschen Handelspartner umfassend mit Informationen, Werbematerial, Bildern etc versorgt hatte und gemeinsam Präsentation und Vertrieb der Waren in Europa auf Messen und durch Werbekampagnen abgestimmt worden waren. Dies, so das Gericht, sei ausreichend um ein Treueverhältnis zwischen den Beteiligten zu begründen, das für ein Agenten- bzw. Vertreterverhältnis kennzeichnend sei.
Damit ist klar, dass auch ohne eine ausdrückliche Vertriebsvereinbarung oder gar die Einräumung von Exklusivlizenzen ein Agenten- bzw. Vertreterverhältnis vorliegen kann. Handelspartner werden künftig also sehr vorsichtig sein müssen, wenn sie für von Ihnen vertriebene Produkte um Markenschutz in Europa ersuchen. Umgekehrt ergeben sich für ausländische Unternehmen weitreichende Möglichkeiten, unliebsame Markenanmeldungen nachträglich wieder zu Fall zu bringen. Die Entscheidung ist interessengerecht, denn mit der Position als Markeninhaber könnte der Handelspartner auch nach Ende einer Vertriebsbeziehung mit dem Hersteller gegenüber dem Import durch nachfolgende Vertriebspartner Rechte durchsetzen. Allein das Versäumnis des Herstellers sich Markenschutz auch für Europa zu besorgen, kann dies nicht rechtfertigen.