Werden Verträge online geschlossen und abgewickelt, darf für die Kündigung desselben keine strengere Form vorgesehen werden. Das entschied das OLG München und untersagte damit den Ausschluss der einfachen Email als Mittel der Kündigung (OLG München, Urteil vom 09.10.2014 – 29 U 857/14).
Das Gericht bestätigte damit seine schon im Jahr 2013 beschrittene Linie (vgl. hierzu unseren Blog unter http://anwaltskanzlei-online.local/2013/11/28/agb-recht-e-mails-koennen-schriftform-genuegen/). Weil § 127 Abs. 2 BGB bestimmt, dass zur Wahrung einer lediglich vertraglich vereinbarten – also gesetzlich gerade nicht zwingend vorgeschriebenen – Schriftform auch die einfache telekommunikative Übermittlung ausreichend ist, darf in AGB von diesem Grundsatz nicht ohne Weiteres abgewichen werden. Insbesondere darf gem. § 309 Nr. 13 BGB gegenüber Verbrauchern keine Schriftformklausel vorgesehen werden, welche die einfache Email als Kommunikationsmittel ausschließt.
Dies gilt vor allem für Verträge die online geschlossen werden, bei denen also die gesamte Kommunikation zur Begründung und Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses elektronisch zwischen den Parteien übermittelt wird. Hier lässt sich zur „Rettung“ des strengeren Schriftformerfordernisses nämlich nicht auf § 127 Abs. 3 BGB Bezug nehmen, der den Ausschluss zum Beispiel der Kommunikation per Email dann erlaubt, wenn dies erkennbar dem Willen der Parteien entspricht. Einen solchen Willen kann man aber nicht annehmen, wenn eben sämtliche Kommunikation mit Ausnahme der Kündigung elektronisch geführt wird.
Nach der Entscheidung sind Klauseln, die eine strengere Form vorschreiben unwirksam. Einfache Schriftformklauseln sind in ihrer Bedeutung so auszulegen, dass die Schriftform auch durch die Übermittlung der Erklärung per Fax oder einfacher Email gewahrt ist.