Wer für alternative Behandlungsmethoden wirbt, muss bei der Formulierung besondere Sorgfalt walten lassen. Denn für die gesundheitsbezogene Werbung gelten nach dem Heilmittelwerbegesetz (HWG) sehr strenge Anforderungen. Insbesondere sind irreführende Angaben über die Wirksamkeit solcher Verfahren und Methoden unzulässig. Das OLG Hamm hat die seit langem einhellige Rechtsprechung hierzu noch einmal bestätigt (OLG Hamm, Urteil vom 20.05.2014 – 4 U 57/13).
Darum ging’s: Die Beklagte bewarb im Internet die von ihr angebotene sog. „begleitende Kinesiologie“. Für Anwendungsgebiete wie Migräne, Rückenschmerzen, Verdauungsprobleme, Schlafstörungen, Menstruationsbeschwerden, Depressionen etc. stellte sie die Vorzüge dieser alternativen Behandlungsform heraus. Dabei traf sie Aussagen, die auf eine Aktivierung der Selbstheilungskräfte, Hilfe bei Allergien, Unverträglichkeiten und toxischen Belastungen und Linderung körperlicher Beschwerden gerichtet waren.
Diese Werbung wurde abgemahnt und sodann zum Gegenstand des Gerichtsverfahrens gemacht. Das OLG Hamm gab dem klagenden Wettbewerbsverband Recht und entschied, dass die Werbung irreführend sei.
Nach § 3 Satz 2 Nr. 1 HWG ist gesundheitsbezogene Werbung dann irreführend und damit unzulässig, wenn bestimmten Verfahren oder Behandlungen eine Wirksamkeit oder Wirkung zugeschrieben werde, „die sie nicht haben“. Dieser Passus des Gesetzes wird von den Gerichten seit jeher so ausgelegt, dass bereits die Werbung für solche Methoden und Verfahren unzulässig ist, deren Wirksamkeit umstritten ist, wenn nicht auf diesen Umstand in der Werbung hingewiesen wird.
Der klagende Verband konnte anhand wissenschaftlicher medizinischer Literatur darlegen und beweisen, dass das Konzept der Kinesiologie wissenschaftlich umstritten ist und wissenschaftliche Belege für die Wirksamkeit der Methode nicht vorliegen. Demgegenüber drang die Beklagte mit ihrem Einwand, dass die Behandlungsform als ergänzende Methode von vielen Ärzten empfohlen werde und sogar die Fußball-Nationalmannschaft kinesiologische Behandlungen nutze, nicht durch.
Wichtig ist außerdem, dass der Beklagten auch die Verteidigung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht möglich war. Denn – und auch das entspricht ständiger Rechtsprechung – es reicht nicht aus, dass die Wirksamkeit belegbar sein mag. Sie muss im Zeitpunkt der Werbung bereits belegt sein.
Das bedeutet, dass für alternative Behandlungsmethoden praktisch nur unter Verweis auf deren fachliche Zweifelhaftigkeit geworben werden darf. Das gilt jedenfalls dann, wenn den Methoden ein tatsächlicher gesundheitsbezogener Nutzen zugeschrieben wird. Diese Rechtsprechung mag man als Benachteiligung gegenüber den klassischen schulmedizinischen Konzepten ansehen; um teure Abmahnungen zu vermeiden sollten diese Grundsätze jedoch unbedingt eingehalten werden.