Datenschutzrecht: Einwilligung in Telefonwerbung per AGB

Will ein Unternehmen Direktmarketing gegenüber Verbrauchern treiben und für seine Leistungen werben, müssen bestimmte gesetzliche Vorgaben beachtet werden. Ansonsten drohen teure Abmahnungen, die insbesondere auch von Verbraucherschutzverbänden ausgesprochen werden. Wichtigste Voraussetzung für die werbenden Unternehmen: Der Verbraucher muss in die Zulässigkeit von Werbemaßnahmen ausdrücklich eingewilligt haben. Das OLG Koblenz hat einige Grundsätze für die Wirksamkeit einer solchen Einwilligung per AGB formuliert (OLG Koblenz, Urteil vom 26.03.2014 – 9 U 1116/13).

Die Einwilligung per AGB einzuholen, ist für viele Unternehmen die „bequemste“ Art und Weise, die rechtlichen Voraussetzungen für das Direktmarketing einzuhalten. Denn bei Geschäften im eCommerce müssen die AGB dem Verbraucher ja ohnehin bereitgestellt und übermittelt werden. Ist darin bereits die Einwilligung in Marketingmaßnahmen enthalten, ist deren Dokumentation also quasi bereits mit dem Vertragsschluss erledigt. Außerdem – davon darf ausgegangen werden – werden viele Unternehmer zu Recht darauf setzen, dass die Kunden dem Inhalt der AGB keine Beachtung schenken und die Einwilligung in die Werbemaßnahmen damit regelmäßig erteilen werden.

Das OLG Koblenz stellt zunächst fest, dass diese Art und Weise der Einwilligung grundsätzlich den gesetzlichen Voraussetzungen an die Wirksamkeit genügt. Das war lange umstritten, und noch immer gibt es entgegenstehende Rechtsprechung. Die Entwicklung der vergangenen Jahre zeigt allerdings recht deutlich in Richtung einer allgemeinen Zulässigkeit der Einwilligung per AGB.

Allerdings müssen solche Einwilligungsklauseln bestimmten Voraussetzungen genügen:

1. Die Klausel muss drucktechnisch bzw. grafisch deutlich von den übrigen Regelungen der AGB abgegrenzt und hervorgehoben werden. Wenn ein Verbraucher die AGB tatsächlich liest, soll ihm die Einwilligungserklärung deutlich ins Auge fallen und ihm die Besonderheit dieser Bestimmung bewusst werden.

Fehlt es an einer solchen Hervorhebung, sei die Einwilligung unwirksam. Denn sie beruhe, so das OLG Koblenz, nicht mehr auf einer freien Entscheidung des Betroffenen. Diese könne nämlich nur dann getroffen werden, wenn der Verbraucher über Art, Zweck und Umfang der Einwilligung ausreichend informiert sei.

Wichtig ist auch: Die unwirksame Einwilligung wird vom OLG Koblenz als unangemessen benachteiligende AGB-Klausel angesehen, weil die Vorgaben des § 4a Abs. 1 BDSG zur Einwilligung umgangen werden sollten. Eine solche Klausel ist nach §§ 3, 4 Nr. 11, 8 UWG abmahnfähig. Es muss also noch nicht einmal zu einer Beschwerde eines Kunden über Direktmarketingmaßnahmen gekommen sein!

2. Inhaltlich muss die Einwilligungserklärung exakt benennen, welche Unternehmen Werbemaßnahmen gegenüber dem Kunden vornehmen wollen. (Im konkreten Fall ging es um einen großen Mobilfunkanbieter, der Werbemaßnahmen durch sämtliche Tochterunternehmen durchführen können lassen wollte.) Sofern nicht nur das vertragsschließende Unternehmen selbst werben will, müsse in den AGB eine Liste der potentiell werbenden Tochterunternehmen enthalten sein.

3. Der Verbraucher muss in der Klausel aus sein jederzeitiges Widerrufsrecht hingewiesen werden. Das OLG Koblenz legt hier besonderen Wert auf die Verwendung des Wortes „jederzeit“. Den allgemeinen Hinweis in der Klausel, wonach der Verbraucher nur so lange Werbung erhalten werde, bis er die Einwilligung widerrufe, hielt das Gericht nicht für ausreichend transparent. Es sei nicht klar verständlich, unter welchen Voraussetzungen der Verbraucher den Widerruf erklären könne. Dies sei ein Verstoß unter anderem gegen § 7 UWG (im konkreten Fall außerdem gegen § 95 TKG, der allerdings nur im TK-Bereich relevant ist).

Die Vorgaben des Gerichts sind streng, aber nicht übermäßig. Unternehmen, die sich eine Einwilligung in Direktmarketing-Maßnahmen per AGB erteilen lassen, sollten dennoch ihre AGB einmal einer Prüfung durch einen auf diesem Gebiet tätigen Anwalt unterziehen lassen. Denn unwirksame Klauseln sind per se abmahnfähig, genauso wie jede einzelne Werbemaßnahme, die auf eine solche Klausel gestützt wird.

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