Internetrecht: Einbindung von Youtube-Videos ist keine Urheberrechtsverletzung

Ein paar knappe Worte reichten dem EuGH, um eine Grundsatzfrage des BGH im Urheberrecht zu klären: Die Einbindung z.B. von Youtube-Videos in fremde Webseiten stellt regelmäßig keine Urheberrechtsverletzung dar. Das gilt jedenfalls dann, wenn dadurch kein neues Publikum angesprochen und die Wiedergabetechnik nicht verändert wird (EuGH, Beschluss vom 21.10.2014 – C-348/13).

Darum ging’s: Ein Hersteller von Wasserfiltern ließ ein zweiminütiges Werbevideo erstellen, das sich allgemein mit der Problematik der Wasserverschmutzung beschäftigte. Dieses Video war auch über die Plattform Youtube abrufbar. Zwei Handelsvertreter – ebenfalls aus dem Bereich Wasseraufbereitung – nutzten das Video und banden es auf ihrer eigenen Webseite ein. Dabei verwendeten sie das sog. Framing, d.h. der Nutzer wird beim Klick auf das Video nicht auf die Youtube-Seite weitergeleitet, sondern das Video läuft im „Rahmen“ der eigenen Webseite ab.

Hierin sah der Hersteller des Videos eine Urheberrechtsverletzung und klagte. Der Rechtsstreit landete schließlich im vergangenen Jahr beim BGH (vgl. hierzu unseren Blog unter http://anwaltskanzlei-online.local/2013/07/01/urheberrecht-zulaessigkeit-des-framing-bleibt-weiter-unklar/). Das Gericht setzte das Verfahren aus, weil es sich über die Anwendung der dem deutschen Recht zugrunde liegenden europäischen Vorschriften nicht sicher war. Für fraglich hielten die Karlsruher Richter insbesondere, ob das Framing eine neue, eigenständige Art der Nutzung eines urheberrechtlich geschützten Werkes sei, die nur mit Zustimmung des Rechteinhabers zulässig sei.

Der EuGH entschied nun, dass dies dann nicht der Fall sei, wenn durch die Einbindung auf einer anderen Webseite kein neues Publikum angesprochen und außerdem die Wiedergabetechnik nicht verändert werde. Die Wiedergabetechnik ist bei einer Verlinkung – auch im Wege des Framings – nicht anders als bei der ursprünglich im Internet abrufbaren Fassung. Denn es wird ja schlicht eine Einbettung eben dieser Ursprungsfassung vorgenommen.

Zur Frage, ob ein neues Publikum angesprochen wird, hatte der EuGH bereits Anfang des Jahres 2014 in einem anderen Verfahren ausführlich Stellung genommen (vgl. hierzu unseren Blog unter http://anwaltskanzlei-online.local/2014/02/14/internetrecht-hyperlinks-auf-freie-web-inhalte-beduerfen-keiner-zustimmung/). Bei frei im Internet zugänglichen Inhalten ist danach regelmäßig nicht davon auszugehen, dass ein neues Publikum angesprochen werde, wenn der Inhalt auf einer anderen Webseite zugänglich gemacht werde. In beiden Fällen sei der angesprochene Personenkreis letztlich die Gesamtheit der Internetnutzer. Anders – so entschied es der EuGH damals – sei dies nur, wenn der ursprüngliche Inhalt durch Schutzmechanismen nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich war und dieser Personenkreis durch die Einbettung auf einer anderen Webseite nunmehr umgangen würde.

Die Entscheidung war nach der Svensson-Entscheidung (s.o.) zu erwarten. Sie bringt dennoch in einer wichtigen Frage nunmehr europaweit Klarheit. Eine neue Abmahnwelle in diesem Bereich ist danach nicht mehr zu befürchten.

In einer Konstellation wie der hier konkret zu entscheidenden – in der es also um ein Werbevideo geht – ist den Rechteinhabern nur zu empfehlen, den eigenen Unternehmensnamen so deutlich in das Video einzubinden, dass eine Kopie auf anderen Seiten schlicht nicht mehr attraktiv ist.

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