eCommerce: Widerrufsbelehrung muss alle Kontaktdaten des Unternehmers enthalten

Seit dem 13.06.2014 gelten für den eCommerce neue Regeln, die insbesondere auch die Informationspflichten des Unternehmens gegenüber Verbrauchern betreffen. Auch die Widerrufsbelehrung muss seitdem neuen Vorgaben entsprechen. Dies betrifft insbesondere die Form des Widerrufs, der nunmehr auch telefonisch, per Mail oder Fax zulässig ist. Hierüber muss der Unternehmer den Verbraucher umfassend aufklären, entschied das LG Bochum (LG Bochum, Urteil vom 06.08.2014 – I-13 O 102/14).

Im konkreten Fall hatte die Betreiberin eines Online-Shops in der Widerrufsbelehrung zwar ihre Postanschrift, nicht aber Telefon- und Faxnummern oder die Mail-Adresse angegeben. Auf die erfolgte Abmahnung einer Mitbewerberin verteidigte sie sich damit, die geforderten Angaben seien im Impressum der Webseite abrufbar gewesen.

Das LG Bochum hält das nicht für ausreichend und verlangt eine vollständige Angabe der Kontaktinformationen unmittelbar in der Widerrufsbelehrung. Das Gericht verweist dazu auf § 356 BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB. Dort ist geregelt, dass der Unternehmer den Verbraucher über sein Widerrufsrecht zu informieren hat, und zwar gemäß dem Muster-Widerrufsformular.

Zwar bestehe keine Pflicht, das Muster-Widerrufsformular an sich zu verwenden. Die darin vorgesehenen Angaben müssten allerdings allesamt in der abweichend erstellten Widerrufsbelehrung enthalten sein. Das Muster-Widerrufsformular legt dabei unter anderem fest, dass der Unternehmer seinen Namen, seine Anschrift und „soweit verfügbar“ auch Telefon- und Faxnummer sowie die Mail-Adresse angeben muss.

Der Begriff „soweit verfügbar“ sei im Sinne eines möglichst umfassenden Schutzes der Verbraucher nur so zu verstehen, dass der Unternehmer diese Angaben machen müsse, sobald er über entsprechende Kommunikationsmittel verfüge. Ob er selbst möchte, dass diese für die Erklärung des Widerrufs genutzt werden, sei unerheblich.

Die Angaben müssten auch direkt in der Widerrufsbelehrung erteilt werden. Ein Verweis auf das Impressum reiche nicht aus. Dies muss schon deswegen gelten, weil nur hinsichtlich der Widerrufsbelehrung eine Pflicht des Unternehmers besteht, diese dem Verbraucher unmittelbar und in einer zur Aufbewahrung geeigneten Form zugänglich zu machen. Eine entsprechende Pflicht gibt es hinsichtlich des Impressums nicht.

Die Entscheidung ist nachvollziehbar und angesichts des Gesetzeswortlauts auch beinahe zwingend. Nichtsdestotrotz bestanden nach der Änderung des Gesetzes im Frühjahr 2014 vielfach Irritationen bei Shop-Betreibern, die – aus subjektiv verständlichen Gründen – nicht zu viele Kanäle für den Widerruf öffnen wollten. Hier gilt die Empfehlung, für den Widerruf jeweils eigene, besondere Adressen und Nummern einzurichten, um den Geschäftsablauf nicht zu behindern und gleichzeitig eine zügige Bearbeitung der Widerrufe sicherzustellen.

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