Verletzt eine Internet-Domain z.B. Marken- oder Namensrechte, kann deren Inhaber gegen den Anmelder vorgehen und ihn zur Löschung der rechtsverletzenden Domain verpflichten. Ist die Rechtsverletzung offensichtlich, kann der Rechteinhaber aber auch direkt von der Registrierungsstelle für .de-Domains, der Denic, deren Löschung verlangen. Das OLG Frankfurt hat die Anforderungen für die Offensichtlichkeit nun zugunsten der Antragsteller klargestellt (Beschluss vom 22.05.2014 – 6 W 20/14).
Die Offenkundigkeit kann sich aus verschiedenen Konstellationen ergeben. Der einfachste Fall ist dann gegeben, wenn bereits für einen rechtsunkundigen Denic-Mitarbeiter ohne Weiteres erkennbar ist oder mindestens sein müsste, dass die beantragte Domain Namensrechte eines Dritten verletzt. So war es zum Beispiel im Fall der Anmeldung der Domain regierung-oberfranken.de durch einen Privatmann. Dass die offizielle Bezeichnung einer Gebietskörperschaft nicht durch Jedermann als Domain registriert werden kann, liegt dabei auf der Hand.
Aber auch, wenn die Rechtsverletzung nicht schon für sich derart offenkundig ist, kann die Denic zur Löschung verpflichtet sein. Das ist dann der Fall, wenn der Rechteinhaber mit einem rechtskräftigen Titel gegen den Anmelder nachweisen kann, dass dieser zur Bewirkung der Löschung verpflichtet ist, entsprechende Schritte aber bislang noch nicht ergriffen hat.
So war es auch im vorliegenden Fall. Der spätere Kläger hatte in einem Verfahren ein Urteil gegen den Anmelder einer Domain erwirkt, die seine Namensrechte verletzte. Im Urteil war die Domain bezeichnet als www.[Domainname].de. Die Denic verweigerte daraufhin die Löschung, weil die Domain im Urteil als sog. Third-Level-Domain bezeichnet sei, die Denic aber lediglich sog. Second-Level-Domains vergebe.
Tatsächlich ist es so, dass die Denic lediglich Internetdomänen nach dem Schema [Domainname].de registriert. Der Zusatz www. Ist nicht Bestandteil der Registrierung über die Denic.
Dennoch hielt das OLG Frankfurt das Vorbringen der Denic – zu Recht – für eine bloße Förmelei. Denn trotz der Ungenauigkeit sei für die Denic dennoch offenkundig, worauf der Antrag tatsächlich gerichtet sei.
Mit dem Beschluss des OLG Frankfurt ist an dieser Stelle einem häufig erhobenen Einwand der Denic hoffentlich dauerhaft der Boden entzogen und werden Rechteinhaber künftig leichter zu ihrem Recht kommen können, rechtsverletzende Domains auch tatsächlich und schnell löschen zu lassen.