eCommerce: Bearbeitung der Muster-Widerrufsbelehrung

Im elektronischen Geschäftsverkehr sind Verbraucher über das ihnen zustehende Widerrufsrecht zu belehren. Der Gesetzgeber hat hierfür ein Muster vorgesehen, das seit dem 13.06.2014 in der Anlage zu Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB zu finden ist. Verwendet der Unternehmer dieses Muster, besteht eine gesetzliche Fiktion, dass die Belehrung ordnungsgemäß erfolgt ist – und zwar unabhängig davon, ob das im konkreten Fall tatsächlich der Fall ist. Diese Fiktion entfällt aber auch dann, wenn der Unternehmer inhaltlich korrekte Änderungen an dem Muster vornimmt, wie der BGH entschied (Urteil vom 18.03.2014 – II ZR 109/13).

Im konkreten Fall ging es um Beteiligungen an einer Aktiengesellschaft, die über das Internet gezeichnet werden konnten. Angesprochen wurden insbesondere Verbraucher. Deswegen war eine Widerrufsbelehrung erforderlich und wurde von dem Unternehmer auch erteilt. Dabei verwendete der Unternehmer das zum damaligen Zeitpunkt gültige Muster, veränderte dieses allerdings mit Blick auf den Beginn der Widerrufsfrist. Die Änderung bewirkte unstreitig eine Besserstellung der Verbraucher gegenüber dem Muster.

Weil die Belehrung in anderer Hinsicht unzureichend gewesen sei, verlangten später einige Verbraucher ihre gezahlten Einlagen zurück. Zu Recht, entschied der BGH. Denn tatsächlich – so die Richter – sei die Belehrung inhaltlich fehlerhaft.

Der Clou: Der inhaltliche Fehler rührte überhaupt nicht von den vorgenommenen Änderungen an der Muster-Widerrufsbelehrung her! Mit anderen Worten: Auch dann, wenn der Unternehmer schlicht die im Gesetz vorgesehene Belehrung übernommen hätte, wäre diese falsch gewesen.

Allerdings hätte bei unveränderter Übernahme des Musters die gesetzliche Fiktion zugunsten des Unternehmers eingegriffen. Der Einwand der Fehlerhaftigkeit hätte also nicht verfangen. Dadurch aber, dass – wenn auch nur zugunsten der Verbraucher – von dem Muster abgewichen wurde, entfällt die Schutzwirkung der gesetzlichen Fiktion.

Die Entscheidung des BGH erging zwar zur alten Rechtslage, lässt sich aber auch auf das aktuelle Recht übertragen. Es ist daher dringend dazu zu raten, dass Unternehmer schlicht die Muster-Widerrufsbelehrung übernehmen und keine inhaltlichen Änderungen daran vornehmen. Da auch das Muster selbst verschiedene Bausteine zulässt, sollte für die Erstellung des passenden Satzes aber dennoch anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden.

Ob damit dem Verbraucherschutz wirklich gedient ist, kann dahinstehen. Im Sinne der Haftungsvermeidung für den Unternehmer ist eine solche 1:1-Übernahme jedoch die einzig sichere Lösung. Unzureichende Widerrufsbelehrungen können schließlich nicht nur zu unvorhergesehenen Rückabwicklungen einzelner Geschäfte führen. Sie sind auch durch Konkurrenten und Verbände abmahnfähig – ein Recht, von dem häufig Gebrauch gemacht wird.

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