Compliance: Strafbarkeit des Betriebs von „Abo-Fallen“ im Internet

Der Betrieb von sog. „Abo-Fallen“ im Internet – also Seiten, bei denen die Entgeltlichkeit der Leistungen bewusst verschleiert wird – ist wettbewerbsrechtlich unzulässig. Hier sind u.a. Verstöße gegen die Preisangabenverordnung oder Irreführungshandlungen zu nennen. Der Betrieb solcher Seiten kann aber auch strafrechtliche Konsequenzen für den Betreiber haben. Dies entschied der BGH im Fall eines Routenplaners (Urteil vom 05.03.2014 – 2 StR 616/12).

Im konkreten Fall wurde der Geschäftsführer eines Unternehmens wegen versuchten gewerbsmäßigen Betrugs verurteilt. Das Unternehmen hatte auf mehreren Internetseiten einen Routenplaner angeboten. Die Seiten waren so gestaltet, dass neben dem Routenplaner selbst Gewinnspiele ins Zentrum der Aufmerksamkeit gerückt wurden. Nutzer wurden aufgefordert, persönliche Daten anzugeben und die AGB des Unternehmens zu akzeptieren. In diesen AGB sowie auf der Seite selbst im „Kleingedruckten“ wurde darauf hingewiesen, dass die Anforderung einer Route zum Abschluss eines dreimonatigen Abos zum Preis von 59,95 Euro führte. Entsprechende Rechnungen wurden erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist verschickt.

Der BGH sah hierin eine bewusste Täuschung der Nutzer, weil Routenplaner im Internet regelmäßig kostenlos verfügbar seien. Die Preisangaben auf der Seite seien auch bewusst so platziert, dass sie in der Regel nicht wahrgenommen würden – und auch nicht wahrgenommen werden sollten. Dass die Preisangaben in wettbewerbswidriger Weise angebracht waren, war bereits zuvor in mehreren Zivilverfahren ebenfalls bis hin zum BGH geklärt worden.

Den Nutzern sei auch ein Vermögensschaden entstanden, weil die Möglichkeit der dreimonatigen Nutzung eines ansonsten kostenfrei verfügbaren und nicht handelbaren Routenplaners für diese praktisch wertlos gewesen sei. Der Zahlung von 59,95 Euro stehe also keine adäquate Gegenleistung gegenüber.

All dies sei dem Geschäftsführer auch bewusst gewesen. Dies gelte unabhängig davon, dass er ein Gutachten eingeholt hatte, das ihm die Rechtmäßigkeit der Seite bescheinigte. Denn – und das war für die Richter entscheidend – der Geschäftsführer hatte in der Folge durch einige unerklärliche Maßnahmen (Umzug des Unternehmens, Einsetzung einer 21-jährigen Au-pair ohne ausreichende Deutschkenntnisse als Geschäftsführerin) Maßnahmen ergriffen, die deutlich auf ein Bewusstsein für die rechtliche Unsicherheit hinwiesen.

Im Übrigen gelte allgemein, dass, solange höchstrichterliche Entscheidungen nicht vorlägen, die Ausnutzung vermeintlicher Strafbarkeitslücken stets das Risiko in sich berge, sich bei einer Fehlinterpretation der strafrechtlichen Lage strafbar zu machen. Dies sei als eine zumindest bedingte Unrechtseinsicht zu werten.

Der BGH stellt nebenbei noch fest, dass nach seiner Auffassung hier auch ein vollendeter Betrug in Frage gekommen wäre, auch wenn die Beweisaufnahme vor dem Landgericht durch Vernehmung von nur drei der insgesamt 261 Anzeigeerstatter nicht zweifelsfrei ergeben hätte, dass diese tatsächlich einer Täuschung unterlegen hätten. Der BGH verweist hier auf seine Rechtsprechung, nach der auch ohne eine solche Feststellung im Einzelfall angesichts der massenhaften Nutzung von einer Täuschung ausgegangen werden dürfe. Letztlich erhält der BGH die Verurteilung zu einer zweijährigen Bewährungsstrafe aufrecht.

Das Urteil zeigt deutlich, dass und welche Risiken bestehen, wenn vermeintlich clevere Geschäftsideen unter Ausnutzung von ebenso vermeintlichen Gesetzeslücken umgesetzt werden. Solche Geschäftsideen können nicht nur zu einer finanziellen Belastung des Unternehmens und der Geschäftsführung führen, sondern unter Umständen auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

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