Bei ebay-Geschäften sind auch die AGB von ebay sowie die sonstigen ergänzenden Hinweise des Plattformbetreibers zu beachten. Diese sind, so entschied es jetzt das OLG Nürnberg, bei der Auslegung der Willenserklärungen von Verkäufer und Käufer ergänzend heranzuziehen (Urteil vom 26.02.2014 – 12 U 336/13). Eine rechtlich zweifelhafte, aber für die Praxis dennoch begrüßenswerte Entscheidung.
Rechtlich nicht ganz unproblematisch ist die Entscheidung deswegen, weil die AGB eines Dritten regelmäßig nicht Vertragsbestandteil werden können. Allerdings akzeptieren sowohl Verkäufer als auch Käufer mit der Anmeldung bei ebay dessen AGB – soweit diese den Ablauf der Auktionen selbst regeln, kann man also tatsächlich argumentieren, dies sei beiden Vertragsparteien bewusst gewesen. Für die ergänzenden Hinweise gilt das aber nicht in gleicher Weise. Denn diese müssen nirgends akzeptiert werden.
Dennoch: Die ebay-Hinweise liefern für Verkäufer und Käufer nützliche Hinweise zum Ablauf der Auktion und können so helfen, unseriöse Praktiken auf Verkäufer- oder Käuferseite zu verhindern.
So war es auch im konkret entschiedenen Fall. Hier ging es um einen der unschönen „Klassiker“: Ein Verkäufer hatte ein Angebot für ein Stromaggregat im Wert von 8500 Euro eingestellt, ein Interessent hatte hierauf das Minimalangebot für einem Euro abgegeben. Mit diesem Angebot stand er auch einen Tag vor Ende der Auktion noch alleine. Daraufhin beendete der Verkäufer die Auktion und entfernte den Artikel. Eine Begründung hierfür lieferte auch im gerichtlichen Verfahren nicht. So bliebt zu vermuten, dass es hier vor allem darum ging, eine aus Sicht des Verkäufers enttäuschend verlaufende Auktion zu beenden.
Die ebay-AGB und die ergänzenden Hinweise enthalten nun aber eine Regelung, unter welchen Bedingungen Angebote wieder entfernt werden können. Dazu gehören unter anderem der Verlust oder die Zerstörung des angebotenen Gegenstands. Diese Voraussetzungen lagen hier unstreitig nicht vor. Der Bieter berief sich nun darauf, das Angebot hätte nicht entfernt werden dürfen und klagte auf Schadensersatz. Wäre die Auktion regulär beendet worden, hätte er das Aggregat voraussichtlich für einen Euro erhalten. Somit sei ihm ein Schaden in Höhe des tatsächlichen Wertes von 8500 Euro entstanden.
Das Gericht stellt im Einklang mit der gefestigten Rechtsprechung fest, dass es sich bei Angeboten auf ebay um bindende Angebote des Verkäufers handelt. Er kann sich also nicht einfach wieder von der Auktion lösen. Es liegt keine bloße „invitatio ad offerendum“ vor, bei der erst der Käufer ein bindendes Angebot abgibt. Somit kommt bereits durch Ablauf der Auktion ein bindender Vertrag mit dem Höchstbietenden zustande.
Gründe sich von dem Angebot zu lösen, so das Gericht weiter, dürften nur diejenigen sein, die in den ebay-AGB sowie den ergänzenden Hinweisen hierzu genannt seien. Da diese eben nicht eingehalten worden seien, sei dem Bieter ein Schaden in der beantragten Höhe entstanden. Die vorzeitig beendete Auktion endete für den Verkäufer folglich mit einem finanziellen Tiefschlag.
Es bleibt festzuhalten, dass mittlerweile als endgültig geklärt werden dürfte, dass ebay-Angebote bindende Erklärungen des Verkäufers darstellen. Der Kaufvertrag wird mit Auktionsende geschlossen, ohne dass es noch einer Annahmeerklärung durch den Verkäufer bedürfte. Auktionen müssen außerdem nach den ebay-Regularien ablaufen. Sonst macht sich der Verkäufer u.U. schadensersatzpflichtig.